Normalerweise sind abstrakte Farbmarken nicht schutzfähig, aber der BGH sah die Schutzfähigkeit des „blau“ von Nivea aufgrund der Bekanntheit gegeben.
Dies entschied der BGH in seinem Urteil vom 09.07.2015 (Az. I ZB 65/13).
Nivea hat die Farbe „Blau (Pantone 280 C)“ für „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ eintragen lassen. Ein Mitbewerber hatte die Löschung dieser Farbmarke beantragt, da abstrakte Marken nicht unterscheidungsfähig und somit gemäß den Schutzhindernissen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht eintragungsfähig seien. Dies bestätigte auch das Bundespatentamt. Der BGH sah jedoch §8 Nr.3 MarkenG als einschlägig an, da bei einem Gutachten festgestellt worden ist, dass mindestens 50% der Verkehrskreise dieses Blau mit Nivea in Verbindung bringen und sich somit die Marke durchgesetzt hat, d.h. den nötigen Bekanntheitsgrad erreicht hat.