Bewerbung von Säuglingsnahrung

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Die Angabe „Combiotik“ in Verbindung mit „Praebiotik“ und „Probiotik“ stellt eine gesundheitsbezogene Angabe im Bezug auf Babynahrung dar.

Die Beklagte bot unter der Bezeichnung „Combiotik“ Babynahrung an. Auf der Verpackung der Babynahrung wurden unter der Bezeichnung „Combiotik“ die Begriffe „Praebiotik“ und „Probiotik“ verwendet. Die Klägerin war der Auffassung, dass dies eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt.

Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt dann vor, wenn nach dem Verständnis des Durchschnittsverbrauchers, das naturgemäß auch durch Vorerwartungen und Kenntnisse geprägt wird, der Eindruck eines Zusammenhangs zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten hervorgerufen wird. Unter „probiotischen“ Produkten verstehe der Verkehr Sauermilchprodukte, die durch ihren Gehalt an lebenden Mikroorganismen gesundheitsfördernd seien. Der Verkehr wird durch die zusammenhängende Bewerbung mit den Begriffen „Probiotik“, „Präbiotik“ und „Combiotik“ entnehmen, dass die Babynahrung sowohl präbiotische als auch probiotische Eigenschaften aufweist. Durch den hergestellten Wirkungsbezug geht der Konsument davon aus, dass sich sein Gesundheitszustand dank des Verzehrs dieses Lebensmittels verbessert oder dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen, fehlen oder geringer ausfallen. Folglich liegt im Fall bei der konkreten Verwendungsform des Wortes „Combiotik“ eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe vor, so im Urteil des BGH vom 09.10.2014 (Az.: I ZR 162/13).

Des Weiteren machte die Klägerin einen Verstoß der Bezeichnung „probiotische Milchsäurekultur“ gegen die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften gem. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 1, 6 Abs. 3 LKMV geltend, welchem das Gericht ebenso stattgibt. Diese Vorschriften dienen der Information und Aufklärung der Verbraucher über ernährungs- und gesundheitsbezogene Angaben der Lebensmittel. Die Bezeichnung „probiotische Milchsäurekultur“ reicht nicht dafür aus, dass dem Verbraucher ermöglicht wird, die Art der Zutat zu erkennen und sie von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden, denn es existiert eine Vielzahl an probiotischen Bakterienstämmen und –spezies, die nach ihrer Eigenart grundverschieden sind. Erst durch eine nähere Bezeichnung könnte eine Abgrenzung durch den Verbraucher erfolgen. Auch die Anforderungen an eine beschreibende Verkehrsbezeichnung durch die Beschreibung „probiotische Milchsäurekultur“ liegen deswegen nicht vor.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
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