Berufen auf Schwerbehinderung nach Kündigung

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Es unterliegt der Verwirkung gem. § 242 BGB, wenn sich der Arbeitnehmer zum ersten Mal nach seiner Kündigung auf seine Schwerbehinderung und den Sonderkündigungsschutz beruft.

Dem Arbeitnehmer, der an Leukämie erkrankt ist, wurde unter anderem wegen des Verdachts auf Weitergabe vertraulicher Informationen gekündigt. Der Arbeitgeber hatte zum Zeitpunkt der Kündigung Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers, was er dem Betriebsrat mitteilte. Nach Ausspruch der Kündigung wurde der Arbeitnehmer jedoch rückwirkend als schwerbehindert anerkannt. Deswegen beantragte der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung. In der mündlichen Anhörung erfuhr der Arbeitgeber von der Schwere der Erkrankung des gekündigten Arbeitnehmers. Trotzdem sprach der danach die zweite Kündigung mit Zustimmung des Integrationsamts aus, jedoch ohne Anhörung des Betriebsrats. Hiergegen wendete sich der Arbeitnehmer durch Kündigungsschutzklage.

Das BAG gab der Klage statt.

Die erste Kündigung ist aufgrund der fehlenden Zustimmung des Integrationsamts nichtig (§ 85 SGB i.V.m. § 134 BGB). Grundsätzlich unterliegt das Recht sich auf den Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch zu berufen zwar der Verwirkung, aber diese tritt nur ein, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers keine Kenntnis hatte. Außerdem muss der Arbeitnehmer innerhalb einer angemessenen Frist, die ab Zugang der Kündigung läuft, auf seine Schwerbehinderung berufen. Maßstab ist dabei § 4 S. 1 KSchG (3-Wochen-Frist). Im vorliegenden Fall hat sich der Arbeitsnehmer innerhalb der vorgegebenen Frist auf den Sonderkündigungsschutz berufen. Somit ist die Kündigung unwirksam.

Die zweite Kündigung ist aufgrund der fehlenden Anhörung des Betriebsrats unwirksam (§ 102 BetrVG). Dem Betriebsrat hätten die neuen Erkenntnisse zum Sachverhalt durch die Anhörung beim Integrationsamt mitgeteilt werden müssen.

 

Praxishinweis:

Nach Ansicht des BAG ist die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG ein weiteres Mal nötig, wenn neue Kenntnisse zum Sachverhalt zugunsten des Arbeitsnehmers hinzugekommen sind. Das BAG betont mit diesem Urteil erneut die Wichtigkeit der Hinzuziehung des Betriebsrats.

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