Benennung des Miturhebers

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Der ehemalige Miturheber eines Buches hat das Recht auf Nennung seiner Miturheberschaft auch nach seinem Ausscheiden aus der aktiven Bearbeitung.

Der Autor und Mitherausgeber eines Buchs klagte gegen den Verlag, der das Buch herausbringt. Er begehrte die Nennung seines Namens gem. §§ 13 UrhG, 14 VerlG im räumlichen Zusammenhang mit den verfassten Passagen.

Das Gericht gab der Klage statt.

Der Kläger ist Miturheber des in Streit stehenden Werkes. Nach Ansicht des Gerichts ändert es an der Miturheberschaft des Klägers nichts, dass dieser aus der Herausgeber- und Autorengemeinschaft ausgeschieden ist. Dies bedeutet nicht, dass der Kläger am Werk seine Rechte aufgegeben hat.

Nach § 13 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft.  Die Art und Weise der Urheberbenennung kann im Einzelnen durch eine vertragliche Regelung oder unter Berücksichtigung der Branchengewohnheiten und der Verkehrsübung bestimmt werden. Hierbei können auch solche Verkehrsgewohnheiten darauf zu überprüfen sein, ob das Interesse des Urhebers gemäß § 13 UrhG hinreichend berücksichtigt wird. So ist bei körperlichen Werkexemplaren der Urheber auf der Titelseite oder sonst an üblicher Stelle zu benennen. 

Diesen Grundsätzen genügt jedoch auch die im streitgegenständlichen Werk erfolgte Nennung des Klägers in einem Sternchenhinweis am Anfang des Kapitels, auch unter Berücksichtigung des Ermessens des Verlages gemäß § 14 S. 2 VerlG und der Nennung im Vorwort und im Bearbeiterverzeichnis, nicht. Diese Nennung in einem Sternchenhinweis erfolgte nicht eindeutig, unmissverständlich und im hinreichenden, unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den Beiträgen des Klägers an einer üblichen Stelle, ohne dass die Angabe durch andere Angaben verfälscht wird. Sie ist vielmehr geeignet, beim Durchschnittsleser einen falschen Eindruck über die Rolle des Klägers in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Kapitel hervorzurufen. Diese Art und Weise der Nennung des Klägers entspricht auch weder den Verkehrsgewohnheiten gemäß § 13 UrhG noch der „in der Branche üblichen Stelle“ gemäß § 14 S. 2 VerlG. Der Kläger muss auch an der jeweiligen Seite genannt werden, wenn er an dem Inhalt der Seite mitgewirkt hat. Daran ändert auch nicht, dass seine Beiträge überarbeitet und aktualisiert worden sind.

 

Urteil des LG Frankfurt am Main vom 08.11.2018, Az.: 2-03 O 354/18

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