Beliebige Änderung des Programmangebots

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Sky Deutschland darf sich in seinen AGB nicht vorbehalten, das Programmangebot beliebig zu ändern oder einzuschränken.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband klagte gegen Sky Deutschland, welche sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorbehalten hatten, ihr Programmangebot beliebig zu ändern oder einzuschränken, solange dessen „Gesamtcharakter“ erhalten bleibe. Gegen diese Klausel wehrte sich der Verbraucherverband. Er hält dies für eine unzumutbare Einschränkung des Programmangebots. Angeführt wurde das Beispiel, dass viele Kunden das Sportprogramm wegen der Formel 1-Rennen gekauft hatten, welche in der Saison 2018 aufgrund der teuren Übertragungsrechte jedoch aus dem Programm genommen worden sind. Kunden erhielten trotzdem kein Sonderkündigungsrecht. Aus Sicht von Sky habe sich der Gesamtcharakter des Sportpakets nicht geändert, denn dort sei immer noch Sport zu sehen.

Das LG München sah in der Klausel, entgegen der Ansicht von Sky, eine unangemessene Benachteiligung der Kunden im Sinne des § 307 BGB.  Sky hätte durch die Klausel ein einseitiges Leistungsänderungsrecht, ohne dass sie etwaige Voraussetzungen erfüllen müssen. Zwar könne Sky aufgrund der teilweise nicht beeinflussbaren Verfügbarkeit von Programmen und Lizenzen ein berechtigtes Interesse an einer Programmänderung haben, aber trotzdem müsse eine solche Klausel Einschränkungen bezüglich des Umfangs der Änderungen haben.

Hinweis:
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verbraucherschutzverband hat wegen einer weiteren Klausel Berufung eingelegt.

LG München vom 06.03.2018, Az.: 12 O 1982/18

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