„Ballermann Party“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Wird eine Party als „Ballermann Party“ beworben, verletzt das die deutsche Wortmarke „Ballermann“.

Der Kläger ist Inhaber der deutschen Wortmarke „Ballermann“. Der Beklagte veranstaltet eine Partyreihe unter der Bezeichnung „Ballermann Party. Hiergegen wendet sich die Klage des Klägers, der darin eine Markenrechtsverletzung aufgrund einer Verwechslungsgefahr sieht und Schadensersatz verlangt. Der Beklagte wendet ein, dass er die Marke lediglich beschreibend nutze.

Das Gericht gab der Klage statt.

Der Beklagte habe die Marke „Ballermann“ markenmäßig benutzt und die Herkunftsfunktion aufgrund einer Verwechslungsgefahr bei den angesprochenen Verkehrskreisen beeinträchtigt.

Die streitgegenständliche Marke habe eine gesteigerte Kennzeichnungskraft. Im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei daher zu berücksichtigen, dass Marken mit gesteigerter Kennzeichnungskraft infolge intensiver Benutzung eine erhöhte Schutzbedürftigkeit zukomme. Die Beklagte suggeriere mit der blickfangmäßig hervorgehobenen Werbung „Ballermann Party“ eine Verbindung zu den erfolgreichen Veranstaltungen der Klägerin und ihrer Lizenznehmer. Der angesprochene Verkehr wird auch unter Berücksichtigung der Art und Weise der Zeichenverwendung in der blickfangmäßigen Zeichenverwendung „Ballermann Party“ keine rein beschreibende Angabe erblicken. Mit dem Begriff „Ballermann“ werden die angesprochenen Verkehrskreise zwar bestimmte Assoziationen im Hinblick auf eine Örtlichkeit auf der spanischen Ferieninsel Mallorca, an welcher ein ausschweifendes Partyleben stattfindet, verbinden. Eine beschreibende Bedeutung im Hinblick auf eine Partyveranstaltung in Deutschland im Sinne eines allgemeinen Gattungsbegriffs kann der Bezeichnung aber nicht entnommen werden. 

Es ist eine hochgradige Zeichenähnlichkeit angenommen. Die angegriffene Bezeichnung „BALLERMANN PARTY“ wird durch den mit den Klagemarken identischen Bestandteil „Ballermann“ geprägt wird, da der weitere Begriff „Party“ glatt beschreibend und daher nicht unterscheidungskräftig ist.

Die Marke „Ballermann“ hat sich auch nicht zu einer gebräuchlichen Gattungsbezeichnung gewandelt. An die Umwandlung bekannter Marken zu einer Gattungsbezeichnung seien äußerst strenge Anforderungen zu stellen, da häufig besonders wertvolle und bekannte Marken in die Gefahr eines Umwandlungsprozesses gelangten. Dies komme nur in Betracht, wenn nur noch ein völlig unbeachtlicher Teil des Verkehrs mit dem Zeichen Herkunftsvorstellungen verbinde und die Umwandlung auf ein Verhalten des Markeninhabers, regelmäßig auf seine Untätigkeit bei der Benutzung und Verteidigung der Marke, zurückzuführen sei. Solche Umstände seien im Hinblick auf die Klagemarken nicht gegeben.

 

Urteil des OLG München vom 27.09.2018, Az.: 6 U 1304/18

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