Sender dürfen die „TV-Flops“ anderer Sender nicht ohne Weiteres kostenfrei ausstrahlen.
Im vorliegenden Fall strahlte der NDR eine Senderreihe aus, die die „TV-Flops“ anderer Konkurrenzsender beinhaltete. Darin befanden sich lustige Ausschnitte und TV-Pannen, die in Ausstrahlungen der anderen Sender aufgetreten sind, beispielsweise eine gähnende Moderatorin oder Pannen mit Tieren. Daraufhin verklagte einer der Sender den NDR und andere öffentlich-rechtliche Sender, die das Format ebenso ausgestrahlt hatten. Sie verlangten unter anderem eine Lizenzgebühr. Hiergegen wendeten die Beklagten ein, dass es sich bei den Ausstrahlungen um eine Parodie handele oder es sich zumindest um ein kostenfrei zulässiges Zitat im Sinne des Urheberrechts handele.
Das OLG Köln bejahte wie die Vorinstanz die Lizenzpflicht. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Nutzung der Sequenzen nach Maßgabe der vom BGH in der Entscheidung zu „TV Total“ entwickelten Grundsätze bezahlt werden müsse (BGH, Urteil v. 20.12.2007, Az. I ZR 42/05). Es handele sich nicht um Parodien. Die wesentlichen Merkmale der Parodiebestünden nämlich darin, an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen und einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Genau an diesen Unterschieden mangele es im vorliegenden Fall, da die Beiträge lediglich angekündigt wurden, ohne dass eine ernsthafte Auseinandersetzung der Moderatoren mit den Werken stattgefunden habe. Sinn und Zweck der Sendung sei die Belustigung der Zuschauer durch die Pannen, ohne dass hierfür die Anmoderation von Bedeutung sei.
Zudem verneinte das OLG das Vorliegen eines kostenfreien Zitats. Es fehle an der inneren Verbindung, die zwingend zwischen dem fremden und dem eigenen Werk bestehen muss. Hier handelt es sich lediglich um eine Illustration. Die Sequenzen werden um ihrer selbst Willen dargestellt.
OLG Köln, Urteil vom 20.04.2018, Az.: 6 U 116/17