Ausstellungsmöbel

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Ausgestellte Möbelstücke in einem Verkaufsraum müssen mit dem Gesamtpreis ausgezeichnet werden. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen die Preisabgabenverordnung vor.

Die Beklagte stellte in ihren Geschäftsräumen eine Ledercouch aus. Das zugehörige Preisschild wies einen Preis von 3.199,00 € aus. Auf der Rückseite des Preisschildes waren acht Ausstattungsmerkmale der Lederrundecke unter Angabe von Einzelpreisen aufgeführt. Der Preis für das ausgestellte Möbelstück betrug damit insgesamt 5.245,00 €. Die Klägerin klagte aufgrund dessen wegen Wettbewerbswidrigkeit gegen die Beklagte.

Das Gericht gab der Klage statt. Die Beklagte hat mit der beanstandeten Preisauszeichnung der Lederrundecke in der Ausstellung ihres Möbelhauses gegen die Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises bei Angeboten von Waren (§ 1 Abs. 1 S. 1 Fall 1 PAngV) verstoßen. Außerdem stellt ihr Verhalten einen Wettbewerbsverstoß gegen § 3a UWG dar.

Der Verkaufspreis bzw. Gesamtpreis ist der Endpreis, der als solcher notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten muss, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind. Der angesprochene Verbraucher konnte davon ausgehen, die Lederrundecke zu dem ausgezeichneten Preis, wenn auch erst nach Addition sämtlicher Einzelpreise, zu erwerben. Jedoch war der angegeben Preis nicht der Endpreis, sondern nur ein Teilgesamtpreis einzelner Ausstellungsstücke. Dies beeinträchtigt nach Ansicht des Gerichts die Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3a UWG, da dem Verbraucher Informationen (der Gesamtpreis) vorenthalten werden, die der Verbraucher für seine Kaufentscheidung benötigt. Gerade diese unzureichende Information ist nämlich dazu geeignet, den Verbraucher zu veranlassen, sich näher mit der solchermaßen offerierten Lederrundecke zu beschäftigen. Vor allem der – hier nur vermeintlich – günstige Preis stellt einen ganz erheblichen Anreiz dar, sich näher mit dem ausgestellten Möbelstück zu befassen. Die Vielzahl der Kombinationsmöglichkeiten an Ausstattungsmerkmalen spielt nur eine Rolle, wenn der Verbraucher kein Interesse an der ausgestellten Version hat, was vorliegend nicht der Fall gewesen ist.

 

Urteil des OLG Hamm vom 21.03.2017, Az.: 4 U 166/16

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