Ausländische Top-Level-Domain

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Unterlassungsansprüche wegen Verletzung von Namensrechten können nur geltend gemacht werden, wenn ein konkretes, schutzwürdiges Interesse besteht.

Im vorliegenden Fall (Urteil des BGH vom 28.04.2016, Az.: I ZR 82/14) begehrte die ProfitBricks GmbH, die im Internet unter den Domainnamen profitbricks.com und profitbricks.de zu finden ist, welche als Unionsmarken eingetragen sind, einen Unterlassungsanspruch gegen die Domainnamen der Beklagten (profitbricks.es, proftbricks.org, profitbrick.com und profitbrick.de), da sie ihre Marken- und Namensrechte, sowie das Unternehmenskennzeichen verletzt sah. Jedoch sind unter keiner der Domains der Beklagten Inhalte zu finden. Deswegen sah der BGH kein geschäftliches Handeln vorliegen, da nicht allein aus der Registrierung eine relevante Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr begründet wird. Außerdem fehle es bei den Domainnamen profitbricks.us und profitbricks.es an einem konkreten, schutzwürdigem Interesse, da in diesen Ländern keine werbende oder operative Tätigkeit stattfindet.

Grundsätzlich kann jeder Domainname unter einer Top-Level-Domain nur einmal vergeben werden. Dadurch können Unternehmen genau unter ihrer Geschäftsbezeichnung gefunden werden, ohne dass beim Verbraucher Zweifel entstehen, ob er das richtige Unternehmen gefunden hat. 

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
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