Aufnahme eines Fotos

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Die bloße Aufnahme eines Fotos einer Person begründet keinen Unterlassungsanspruch nach den §§ 22 ff. Kunsturhebergesetz (KUG).

Die Klägerin wurde angeblich von ihrem Nachbarn, dem Beklagten, in ihrem Garten von der Grundstücksgrenze aus fotografiert. Aufgrund dessen klagt sie auf Unterlassung der Anfertigung, Verwendung und Verbreitung von Fotos oder Filmaufnahmen von ihr oder dem Grundstück.
Das Gericht lehne Ansprüche nach §§ 22 ff. KUG ab. Die §§ 22 ff. KUG betreffen lediglich die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Fotografien, nicht aber die streitgegenständliche Aufnahme von Fotografien oder Filmaufnahmen einer Person. Auch eine analoge Anwendung lehnte das Gericht allein aufgrund der Strafbewehrung nach § 33 KUG ab.
Zudem lehnte das Gericht Unterlassungsansprüche nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ab. Bei den Aufnahmen handelte es sich um private Aufnahmen, die nicht zur Veröffentlichung durch Dritte vorgesehen waren. Der Anwendungsbereich des BDSG sei somit nicht eröffnet.
Auch ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB entsprechend liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Es konnte nicht bewiesen werden, dass tatsächlich Aufnahmen gemacht worden sind, auch wenn der Beklagte in einer „Fotografierhaltung“ mit seinem Handy an der Grundstücksgrenze stand.

Urteil des OLG Dresden vom 10.07.2018, Az.: 4 U 381/18

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