Der Chefkameramann von „Das Boot“ hat einen Anspruch auf Nachvergütung aufgrund eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Einräumung der Nutzungsrechte und deren Ertrag.
Der Chefkameramann von „Das Boot“ klagte gegen die acht öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die diesen Film in Gesamtproduktion produziert hatten, auf Zahlung eines Nachvergütungsanspruchs aus § 32a UrhG. Seine damalige Vergütung sei im Verhältnis zum Umsatz aus dem Film nicht angemessen.
Das Gericht gab der Klage statt.
Der Anspruch besteht aufgrund des auffälligen Missverhältnisses zwischen dem damaligen Lohn und dem Umsatz im Laufe der Jahre der Produktionsgesellschaft durch die Einräumung der Nutzungsrechte am Film durch den Kameramann. Eine Nachvergütungspflicht bestehe ab 2002 (In diesem Jahr wurde § 32a UrhG ins Gesetz eingefügt.).
Bei der Bemessung der Vorteile der Rundfunkanstalten durch die Ausstrahlungen orientiert sich das OLG Stuttgart an tariflichen Wiederholungsvergütungssätzen, wie sie die Tarifverträge der drei größten ARD-Anstalten für die Ausstrahlung von Wiederholungssendungen vorsehen. Allerdings ist keine Verzinsung des Anspruchs geboten.
Zudem bejahte das Gericht einen fortlaufenden Vergütungsanspruch für die Zukunft, sodass der Kameramann weiterhin angemessen an dem Umsatz des Films beteiligt werden muss.
Urteil des OLG Stuttgart vom 26.09.2018, Az.: 4 U 2/18