Angabe der Energieeffizienzklasse

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Die Angabe der Energieeffizienzklasse muss nicht bei der preisbezogenen Werbung direkt mit angegeben werden, sondern es reicht aus, wenn sie auf der Internetseite zu finden ist.

Wenn man durch Anklicken des Links, der bei der Werbung mit angegeben wird, zur Internetseite gelangt, auf der die Angaben zur Energieeffizienzklasse eines Fernsehgeräts zu finden sind, reicht dies zur Erfüllung des Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 aus, so der BGH in seinem Urteil vom 04.02.2016 (Az.: I ZR 181/14). Auf der Internetseite muss die Energieeffizienzklassenangabe aber in der unmittelbaren Nähe zur preisbezogenen Werbung klar und deutlich zu finden sein.

 

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Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden