Amazon verstößt gegen Buchpreisbindung

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Gutscheine dürfen nicht mit preisgebundenen Büchern verrechnet werden, wenn der Buchhändler kein entsprechendes Entgelt dafür erhält.

Amazon hatte Kunden, die zwei Bücher gekauft haben, einen Gutschein von 5 EUR geschenkt, den sie beliebig für den Kauf anderer Bücher einsetzen konnten. Dabei wurde dann meist der Buchbindungspreis unterschritten und die Buchhändler erhielten ein geringeres Entgelt, als wenn sie den Buchbindungspreis erhalten hätten.

Der BGH sah in dieser Gutscheinaktion einen Verstoß gegen §§ 3, 5 BuchPrG (Urteil vom 23.07.2015, Az.: I ZR 83/14). Gutscheine dürfen nur mit den Büchern der jeweiligen Buchhändler verrechnet werden, wenn diese bei Gutscheinvergabe eine entsprechende Gegenleistung erhalten.

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