„Ähnlich Swirl“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Die Aussage „ähnlich Swirl“ ist eine zulässige vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 1 UWG.

Die Beklagte warb auf ihrer Internetseite für Staubsaugerbeutel und benannte sie dabei als Alternative für Staubsaugerbeutel der Marke „Swirl“ unter Angabe der Artikelnummern. Das Unternehmen klagte auf Unterlassung, da es darin eine Markenrechtsverletzung und eine unerlaubte Rufausbeutung sah.

Eine Markenrechtsverletzung kann im Fall nur dann angenommen werden, wenn es sich um eine unzulässige vergleichende Werbung handelt. Dazu müsste einer der Unlauterkeitstatbestände des § 6 Abs. 2 UWG vorliegen. Im Urteil des BGH vom 02.04.2015 (Az.: I ZR 167/13) ist aber festgestellt worden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Produkten vorliegt, da das Wort „ähnlich“ klarstellt, dass die Produkte nicht dieselben sind. Außerdem liegt keine Ausnutzung oder Beeinträchtigung in unlauterer Weise gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG vor, da eine unlautere Ausnutzung regelmäßig zu verneinen ist, wenn auf Artikelnummern von Mitbewerbern hingewiesen wird, denn ein Vergleich kann ansonsten eher schwer vorgenommen werden.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
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