Abgrenzung gewerblicher und privater Anbieter

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Ob ein Verkäufer auf eBay privat oder gewerblich im Sinne von § 3 I UWG handelt, lässt sich an den getätigten Verkäufen und weiteren Umständen ableiten.

Der Beklagte vertreibt Schmuckstücke auf eBay, die er von seiner Großmutter geschenkt bekommen hatte. Er ist der Ansicht, dass er die Waren privat verkauft. Dem widerspricht das Gericht.

Ein größerer Umfang gleichartiger neuwertiger Waren ist ein Indiz für gewerbliches Handeln. Nach Ansicht des Gerichts ist es unerheblich, dass es sich bei den Schmuckstücken ein Geschenke von Bekannten oder Familie des Verkäufers/Beklagten handelt, da die Art und Weise des Verkaufs, eine professionell gestaltete Seite, Schluss auf einen planmäßigen und dauerhaft angelegten Verkauf zulassen, allein durch die Anzahl der Verkäufe (kein haushaltstypischer Verkauf) und Bewertungen durch die Käufer. Durchschnittlich 15 bis 25 Verkaufsaktionen pro Monat über einen längeren Zeitraum lassen auf gewerbliche Verkäufe schließen. Das gesamte Erscheinungsbild muss im Einzelfall dahingehend überprüft werden, ob eine Unternehmereigenschaft vorliegt.

Eine gewerblicher Anbieter muss im Unterschied zum privaten Anbieter nach § 5 TMG die notwendigen Pflichtangaben zum Impressum angeben und beim Verkauf bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern eine Widerrufsbelehrung in gesetzlich vorgeschriebener Form verwenden.

Urteil des LG Dessau-Roßlau vom 11.01.2017, Az.: 3 O 36/16

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden