0,3% Holunderblütenanteil

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Es liegt keine Irreführung durch die Produktbezeichnung „Holunderblüte“ vor, selbst wenn nur 0,3% Holunderblütenanteil in dem Produkt beinhaltet ist.

Nach Ansicht des Gerichts macht sich der Durchschnittsverbraucher keine näheren Vorstellungen über den genauen Anteil, mit dem der Holunderblütenextrakt in dem Erzeugnis enthalten ist. Diesem Anteil kommt auch für die Intensität des Holundergeschmacks keine allein maßgebliche Bedeutung zu, weil bereits der Holunderblütenextrakt in unterschiedlicher Konzentration hergestellt werden kann. Dies kann auch erklären, warum andere Hersteller Holunderblütensirup mit einem höheren Anteil an Holunderblütenextrakt anbieten.“

Die dargestellte Verbrauchererwartung wird nicht dadurch enttäuscht, dass der Sirup daneben erhebliche Anteile von Birnen- und Apfelsaftkonzentrat enthält. Dies gilt jedenfalls, solange das Holundergeschmacksbild des Sirups dadurch nicht überlagert oder beeinträchtigt wird.

 

Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 11.09.2017, Az.: 6 U 109/17

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