Abmahnung wegen Verbreitung eines Musikalbums

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Gegenstand der Abmahnung

Zugesandt wurde ihm die Abmahnung am 31. Mai 2013 durch die Rechtsvertretung der Sony Music Entertainment Germany GmbH. Grund dafür war ein illegales Tauschbörsenangebot über den Internetanschluss des Herrn Maier. Die deutsche Niederlassung des eigentlich in New York ansässigen Musiklabels gehört zu den drei größten Major-Labels der Welt. Das Unternehmen warf Franz Maier vor, ein Werk aus ihrem Repertoire ohne Erlaubnis und damit illegal über eine Internet-Tauschbörse verbreitet zu haben.

Dabei stützte sich das Unternehmen Sony Music Entertainment darauf, die Verwertungsrechte an dem Musikalbum “The Thruth About Love (Deluxe Edition), P!nk (Album)” zu besitzen. Aus diesem Recht heraus meldete das Unternehmen im Rahmen der Abmahnung und aufgrund Maiers Fehlverhalten Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche an.

Ermittlung der Urheberrechtsverletzung

Sony Music Entertainment lässt regelmäßig die Aktivitäten in Internet-Tauschbörsen durch das Unternehmen ipoque GmbH professionell überwachen, um illegale Downloadangebote zu ermitteln. Dass das durch die ipoque GmbH angewendete Verfahren zuverlässig und korrekt arbeitet, wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach bestätigt, teilweise sogar durch öffentlich bestellte und vereidigte Gutachter. Eine Anzweiflung des Verfahrens kommt dementsprechend nicht in Betracht.

Im Rahmen der routinemäßigen Überprüfung konnten die Mitarbeiter des Überwachungsunternehmens feststellen, dass am 25. April 2013 zwischen 12:12:09 und 12:41:39 Uhr von der IP-Adresse 93.195.31.167 das genannte Werk der Interpretin P!nk über bittorrent zum Download angeboten wurden.

Über den Weg des zivilrechtlichen Auskunftsverfahrens holte die Rechtsvertretung des Musiklabels beim zuständigen Landgericht einen Gerichtsbeschluss ein. Damit konnte er über den Provider an die Identität des Anschlussinhabers gelangen, dem zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung die erfasste IP-Adresse zugeordnet war.

Unterlassungserklärung

Das Unternehmen Sony Music Entertainment erteilte die Abmahnung aufgrund der illegalen öffentlichen Zugänglichmachung und der Vervielfältigung des genannten Werkes (§§ 16, 19a UrhB). In diesem Zuge forderte die Rechtsvertretung den Rechteverletzer auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben und den entstandenen Schaden sowie die Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen.

Die abzugebende Unterlassungserklärung war der Abmahnung bereits als Entwurf beigefügt. Es wurde ausdrücklich gefordert, dass diese ausreichend strafbewehrt abgegeben werden müsse. Dabei stützte sich das Unternehmen auf § 97 Abs. 1 UrhG, aus dem sich ein Anspruch auf die sofortige Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen ergibt.

Strafbewehrung: Von einer strafbewehrten Unterlassungserklärung spricht man, wenn die Erklärung eine Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall vorsieht.

Ermittlung des Schadensersatzes

Im Zentrum der Abmahnung steht der zu leistende Schadensersatz, der gemäß § 97 Abs. 2 UrhG eine Kompensation für die Rechtsverletzung darstellt. Grundsätzlich bemisst sich der Schaden nach dem Verkaufspreis der Werke. Da in diesem Fall jedoch unmöglich nachvollzogen werden kann, wie viele Menschen das Werk tatsächlich heruntergeladen und wiederum weiter verbreitet haben, lässt sich der Schaden nicht exakt bemessen. In der Praxis wird daher, wie auch in diesem Fall, die sogenannte Lizenzanalogie für die Berechnung des Schadensersatzes herangezogen. Dabei muss der Rechteverletzer die Lizenzgebühr entrichten, die normalerweise zu bezahlen wäre, wenn er vom Rechteinhaber die Erlaubnis für die weltweite öffentliche Zugänglichmachung des Albums erhalten hätte. Zuzüglich der für die Beauftragung der ipoque GmbH angefallenen Kosten, der Gerichtskosten und der Kosten für die Auskunft des Providers entstand dem Abmahnenden im vorliegenden Fall ein Schaden von 450 Euro.

Zusätzlich muss Herr Maier die Kosten tragen, die für die Rechtsverfolgung entstanden sind, also durch die Einschaltung des Rechtsbeistands von Sony Music Entertainment. Hierfür setzt der Rechtsvertreter einen Betrag von 506 Euro an. Insgesamt beträgt die Zahlungsverpflichtung also 956 Euro, die durch Herrn Maier zu entrichten sind, um die Angelegenheit aus der Welt zu schaffen.

Fristsetzung durch den Abmahnenden

Es ist üblich, dass im Rahmen einer Abmahnung Fristen für den Abgemahnten gesetzt werden. Im vorliegenden Fall wurde Herr Maier aufgefordert, die Unterlassungserklärung bis zum 10. Juni 2013 abzugeben. Die Zahlung des Schadensersatzes sollte bis zum 20. Juni 2013 erfolgen. Diese kurz gewählten Fristen sind typisch für urheberrechtsgestützte Abmahnungen. Bei beiden Fristen gilt der Eingang beim Abmahnenden, nicht etwa der Geldausgang bzw. der Versand der Erklärung.

Für den Abgemahnten ist die Einhaltung der Fristen sehr wichtig. Lässt er diese verstreichen, muss er im schlimmsten Fall damit rechnen, dass rechtliche Schritte eingeleitet werden, beispielsweise die Beantragung einer einstweiligen Verfügung. Diese zöge weitere, sehr hohe Kosten nach sich.

Dieser Fall zeigt eindringlich, wie wichtig es ist, sich nach Erhalt einer Abmahnung unverzüglich mit einem auf das Internetrecht spezialisierten Anwalt in Verbindung zu setzen. Das vorliegende Fallbeispiel stammt direkt aus der Praxis. Lediglich der Name des Beklagten wurde aus Gründen des Datenschutzes geändert.

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