Abmahnung ohne wirtschaftliches Interesse

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Beide Parteien bieten Reinigungs- und Desinfektionsmittel zum Verkauf über ihre jeweiligen Internetseiten an, sodass sie Wettbewerber sind. Wegen der Aufmachung der Seite der Beklagten mahnte die Klägerin die Beklagte ab. Die Beklagte versäume es, auf der Bestellübersicht über die wesentlichen Eigenschaften des Produkts zu informieren, da sie sich auf die bloße Nennung des Produktnamens beschränke.

Das Gericht entschied, dass die Klage rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig ist. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele ist dabei nicht erforderlich; ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Missbräuchlich ist die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs nach der ausdrücklichen Regelung in § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG insbesondere, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass bei der Klägerin genau dieses Interesse überwiegt. Allein im Jahr 2015 seien 42 Abmahnungen ausgesprochen worden, die er hätte prüfen müssen, ob sich darunter Ordnungsmittelverfahren befänden. Außerdem habe sich die wirtschaftliche Situation der Klägerin verschlechtert. Die Klägerin ist dem Vortrag des Beklagten nicht entgegengetreten. Das Gericht war der Ansicht, dass die streitgegenständliche Abmahnung, die vorliegend im Klagewege weiter verfolgt wird, sich als Teil einer Abmahntätigkeit darstellt, die sich von der Geschäftstätigkeit der Klägerin verselbstständigt hat und deren finanzielle Risiken ein wirtschaftlich denkender Unternehmer in der Situation der Klägerin nicht eingehen würde und wies deswegen die Klage ab.

 

Urteil des LG Hamburg vom 07.02.2017, Az.: 312 O 144/16

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