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Keine Pflicht zur Jobsuche bei Freistellung: BAG setzt klare Grenze

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Darf ein Arbeitgeber das Gehalt kürzen, weil ein freigestellter Mitarbeiter nicht sofort einen neuen Job sucht? Das Bundesarbeitsgericht sagt eindeutig: Nein. Mit Urteil vom 12.02.2025 (Az. 5 AZR 127/24) stärkt das BAG die Rechte gekündigter Arbeitnehmer deutlich. Zur Kanzlei-Startseite

Hintergrund: Freistellung und der Vorwurf der „böswilligen Unterlassung“

Nach einer Kündigung versuchen viele Arbeitgeber, Lohnkosten zu reduzieren. Mitarbeiter werden freigestellt, später wird argumentiert, der Gekündigte habe „böswillig“ keine neue Arbeit aufgenommen, um weiter Gehalt zu beziehen.

Genau dieser Praxis hat das Bundesarbeitsgericht nun eine klare Absage erteilt.

Das Machtwort des BAG (Az. 5 AZR 127/24)

Das BAG stellt klar: Wer ordentlich gekündigt und freigestellt wurde, ist nicht verpflichtet, den finanziellen Schaden des ehemaligen Arbeitgebers zu begrenzen.

  • Keine Arbeitspflicht: Es besteht keine Pflicht, vor Ablauf der Kündigungsfrist ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen.
  • Keine Böswilligkeit: Bloßes Nichtstun während der Freistellung rechtfertigt keine Gehaltskürzung.
  • Anrechnung nur bei tatsächlichem Verdienst: Nur Einkommen, das real erzielt wird, darf angerechnet werden.

Was das Urteil für Arbeitnehmer bedeutet

Dieses Urteil stärkt die Verhandlungsposition von Arbeitnehmern in Trennungssituationen erheblich. Die Freistellung kann ohne finanziellen Druck zur Neuorientierung genutzt werden.

Arbeitgeber können sich nicht mehr darauf berufen, dass eine hypothetische Jobsuche das Risiko der Lohnfortzahlung mindert.

Was Arbeitgeber jetzt beachten müssen

Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung: Freistellungen müssen strategisch und rechtssicher gestaltet werden. Eine pauschale Kürzung von Gehaltsansprüchen ist nicht zulässig.

Nur wenn der Arbeitnehmer während der Freistellung tatsächlich anderweitige Einkünfte erzielt, kommt eine Anrechnung in Betracht.

Fazit: Rechtssicherheit bei Freistellung schaffen

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.02.2025 schafft klare Verhältnisse. Eine Freistellung begründet keine Pflicht zur aktiven Jobsuche. Das finanzielle Risiko verbleibt bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber.

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