Arbeitnehmer haben ein Recht darauf, durch ihren Arbeitgeber geschützt zu werden.
Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg stellt klar,
dass diese Schutzpflicht auch bedeuten kann, dass ein Vorgesetzter abgemahnt werden muss.
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LAG Baden-Württemberg konkretisiert die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 27.05.2024 (Az. 9 Sa 9/24)
die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt.
Es stellte klar, dass Arbeitgeber bei schwerwiegendem Fehlverhalten eines Vorgesetzten
zu aktiven Maßnahmen verpflichtet sind.
Unter Umständen kann diese Pflicht sogar so weit reichen,
dass der Arbeitgeber den Vorgesetzten formell abmahnen muss.
Der Kern der Fürsorgepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, ihre Arbeitnehmer zu schützen.
Diese Fürsorgepflicht ergibt sich aus § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung
mit den Vorgaben des Arbeitsschutzrechts.
Zum Schutz gehören nicht nur physische Gefahren,
sondern auch der Schutz vor Mobbing, Beleidigungen, Einschüchterung
oder unzulässiger Druckausübung durch Vorgesetzte.
Bei einem schwerwiegenden Fehlverhalten eines Vorgesetzten kann der betroffene Arbeitnehmer
einen Rechtsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber haben,
dass dieser situationsadäquate Maßnahmen gegenüber dem sich fehlverhaltenden Vorgesetzten ergreift.
Welche Maßnahmen der Arbeitgeber ergreifen muss
Das Gericht stellte klar, dass der Arbeitgeber nicht untätig bleiben darf.
Welche Maßnahme erforderlich ist, hängt von der Schwere des Fehlverhaltens ab.
- Ermahnung des Vorgesetzten
- Versetzung oder organisatorische Trennung
- Unterlassungsanweisung
- Formelle Abmahnung des Vorgesetzten
Maßgeblich ist stets, dass die Maßnahme geeignet ist,
das Fehlverhalten zukünftig zu unterbinden.
Warum die Klage der Arbeitnehmerin scheiterte
Obwohl das LAG den grundsätzlichen Schutzanspruch der Arbeitnehmerin bestätigte,
scheiterte ihre Klage im konkreten Fall aus formalen Gründen.
Der Klageantrag war nicht hinreichend bestimmt.
Die Klägerin hatte das Fehlverhalten des Vorgesetzten zu allgemein beschrieben
und keine konkrete Maßnahme eingefordert.
Was Arbeitnehmer bei einer Klage beachten müssen
Das Urteil liefert eine klare Handlungsanleitung,
wie Arbeitnehmer ihren Schutzanspruch erfolgreich durchsetzen können:
- Konkreter Klageantrag:
Das Fehlverhalten des Vorgesetzten muss exakt bezeichnet werden
(Datum, Uhrzeit, Ort, konkrete Handlung). - Spezifische Forderung:
Der Arbeitnehmer muss klar benennen,
welche Maßnahme der Arbeitgeber ergreifen soll
(z.B. Abmahnung, Versetzung oder Unterlassung).
Fazit & Praxishinweise
Das Urteil ist ein deutliches Signal:
Arbeitgeber müssen Vorwürfe gegen Vorgesetzte ernst nehmen
und aktiv prüfen.
Tipps für Arbeitnehmer
- Alles dokumentieren:
Vorfälle mit Datum, Uhrzeit, Ort und möglichen Zeugen festhalten. - Klar formulieren:
Den Arbeitgeber schriftlich zur konkreten Maßnahme auffordern
(z.B. Abmahnung wegen eines bestimmten Vorfalls). - Rechtzeitig prüfen lassen:
Nutzen Sie den
Kündigungs-Check,
wenn Konflikte mit Vorgesetzten in eine Kündigung münden könnten.
Tipps für Arbeitgeber
- Schnell reagieren:
Bei schwerwiegenden Vorwürfen besteht Handlungsbedarf. - Neutral prüfen:
Sachverhalt objektiv aufklären und die verhältnismäßigste Maßnahme wählen.