Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

Fristlose Kündigung wegen Tätlichkeit: LAG Niedersachsen setzt klare Grenze

Item 1
Item 2
Item 3
Item 4
Item 5
Item 6

Schon leichte körperliche Angriffe auf einen Vorgesetzten können eine fristlose, außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Eine vorherige Abmahnung ist in diesen Fällen entbehrlich. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Urteil vom 25.08.2025 (Az. 15 SLa 315/25) klargestellt.

Außerordentliche Kündigung bei Tätlichkeit: Was gilt rechtlich?

Körperliche Gewalt am Arbeitsplatz stellt einen massiven Vertrauensbruch dar. Nach Auffassung des LAG Niedersachsen zerstört eine Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten das Arbeitsverhältnis regelmäßig sofort.

Der Schutz der betrieblichen Ordnung und der Führungskräfte hat dabei oberste Priorität.

Der Fall: Smartphone-Nutzung eskaliert zur Tätlichkeit

Dem Urteil lag ein Konflikt zugrunde, der zunächst harmlos begann. Ein Mitarbeiter wurde wegen der pflichtwidrigen Nutzung seines privaten Smartphones während der Arbeitszeit von seinem Vorgesetzten angesprochen.

Die Situation eskalierte jedoch unmittelbar:

  • verbale Missachtung des Vorgesetzten („Hau ab hier“)
  • körperlicher Angriff durch Wegstoßen
  • Nachtreten gegen den Vorgesetzten

Der Arbeitgeber reagierte umgehend mit einer fristlosen Kündigung gemäß § 626 BGB.

1. Tätlichkeit als Kündigungsgrund – auch ohne schwere Gewalt

Das LAG Niedersachsen stellte klar:
Eine Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten rechtfertigt die außerordentliche Kündigung auch dann, wenn keine erhebliche Gewalt ausgeübt wird.

Es kommt nicht darauf an,

  • ob der Vorgesetzte verletzt wurde
  • wie stark die Gewalteinwirkung war
  • ob es sich „nur“ um ein Wegstoßen handelte

Entscheidend ist der Angriff auf die körperliche und psychische Integrität sowie die bewusste Missachtung der Weisungsbefugnis.
Das Gericht bestätigte: Jeder körperliche Übergriff ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB.

2. Abmahnung entbehrlich bei Gewalt am Arbeitsplatz

Ein zentraler Punkt des Urteils betrifft die Verhältnismäßigkeit. Das LAG Niedersachsen stellte unmissverständlich fest:

Bei Tätlichkeiten gegenüber Vorgesetzten ist eine Abmahnung entbehrlich.

Der Grund:
Die Abmahnung dient dazu, steuerbares Fehlverhalten zu korrigieren. Körperliche Gewalt stellt jedoch einen so gravierenden Vertrauensbruch dar, dass dem Arbeitgeber keine zweite Chance zugemutet werden muss.

  • Gewalt ist ein absolutes arbeitsrechtliches Tabu
  • der Arbeitnehmer weiß um die Unzulässigkeit seines Handelns
  • die betriebliche Ordnung wird massiv verletzt

Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – selbst bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist – ist dem Arbeitgeber unzumutbar.

3. Fazit und Handlungsempfehlungen

Das Urteil ist ein klares Bekenntnis zu einer gewaltfreien Arbeitswelt und schafft Rechtssicherheit für Arbeitgeber.

Hinweise für Arbeitgeber und Führungskräfte

  • Sofort handeln:
    Bei Tätlichkeiten ist eine fristlose Kündigung regelmäßig zulässig.
  • Beweise sichern:
    Vorfall detailliert dokumentieren (Zeugen, Protokolle, Datum, Uhrzeit).
  • Frist beachten:
    Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Vorfalls ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB).

Hinweise für Arbeitnehmer

  • Tätliche Angriffe – auch scheinbar geringe – sind Kündigungsgründe par excellence.
  • Konflikte sollten immer verbal und sachlich gelöst werden.
  • Bei drohender Kündigung empfiehlt sich eine sofortige rechtliche Prüfung, etwa über den Kündigungs-Check.

 

Zurück zur Startseite

Rechtlicher Notfall?

Wenn es schnell gehen muss, bieten wir Ihnen innerhalb von 24h einen Notfall-Termin → Jetzt unverbindlich anrufen

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden