Mit seinem Urteil vom 12.11.2024 (Az. 9 AZR 13/24) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die bisherige Praxis der konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung grundlegend verändert. Das sogenannte Konzernprivileg nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG wird deutlich eingeschränkt. Für Unternehmen steigt damit das Risiko, ungewollt in eine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung zu geraten. Zur Kanzlei-Startseite
Der juristische Hintergrund: BAG 9 AZR 13/24
Das BAG hat die bisher verbreitete Auslegung des Konzernprivilegs verworfen. Zentral ist die teleologische Reduktion des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG. Bislang wurde das Tatbestandsmerkmal „nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt“ häufig kumulativ verstanden.
Das BAG stellt nun klar: Das Konzernprivileg ist funktional und richtlinienkonform im Lichte der EU-Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG auszulegen. Maßgeblich ist der tatsächliche Zweck der Beschäftigung.
Dogmatische Neuausrichtung: Weg von der Vorrats-Einstellung
Die Richter folgen konsequent dem Schutzzweck der Richtlinie, die Leiharbeit ausdrücklich als vorübergehend definiert. Das Konzernprivileg dient ausschließlich dazu, kurzfristige personelle Engpässe durch gelegentliche konzerninterne Hilfe zu überbrücken.
Werden Arbeitnehmer jedoch gezielt in Service- oder Personalgesellschaften eingestellt, um sie dauerhaft anderen Konzerngesellschaften zur Verfügung zu stellen, liegt eine Umgehung des Schutzzwecks vor.
Entscheidend: Das BAG deutet das „und“ im Gesetz nun alternativ. Bereits wenn die Überlassungsabsicht bei Einstellung überwiegt, entfällt das Konzernprivileg.
Beweislast und Rechtsfolgen für Unternehmen
Das Urteil verschiebt die Darlegungs- und Beweislast erheblich zu Lasten der Unternehmen. Ein Anscheinsbeweis für eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung spricht bereits dann, wenn der Arbeitnehmer von Beginn an ausschließlich im Betrieb des Entleihers eingesetzt wird.
Kann der Verleiher keinen eigenständigen Beschäftigungsbedarf nachweisen, drohen gravierende Folgen:
- Arbeitsverhältnisfiktion zum Entleiher (§ 10 Abs. 1 AÜG)
- Equal-Pay-Ansprüche des Arbeitnehmers
- Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
- Bußgelder wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung
Fazit: Konzernleihe nur noch mit klarer AÜG-Strategie
Das BAG-Urteil markiert einen Wendepunkt für konzerninterne Personalkonzepte. Die bisher als „unkompliziert“ angesehene Konzernleihe ist rechtlich hochriskant geworden. Unternehmen müssen ihre Strukturen, Verträge und Einsatzmodelle dringend überprüfen.
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