Abmahnung wegen Filesharing: Kinohit DALLAS BUYERS CLUB

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

 

Den Internetnutzern wird vorgeworfen, illegal im Sinne von § 19 a UrhG (Urhebergesetz) über eine Tauschbörse diesen Film heruntergeladen und dabei widerrechtlich weltweit für andere Nutzer zum Download angeboten zu haben. Dieses Verhalten sei widerrechtlich, da gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 19 a UrhG die Art und Weise der Verwertung des Werkes wie die öffentliche Zugänglichmachung allein dem Urheber vorbehalten bleibt. Dabei komme es nicht darauf an, ob tatsächlich andere Nutzer auf die eigene Datei oder Teile davon zugegriffen haben und dadurch ebenfalls den Film heruntergeladen haben könnten. Sondern es kommt einzig und allein darauf an, dass der Täter durch das öffentliche Zugänglichmachen, also das bloße Anbieten der Datei ermöglicht.

Tatsächlich stellt der von den Usern erzeugte Effekt des Filesharings, nämlich dem gegenseitigen Nehmen und Geben der Dateien, eine Gefahr für alle Tauschbörsennutzer dar, abgemahnt zu werden. Sofern es sich bei der heruntergeladenen Datei um ein urheberrechtlich geschütztes Werk gehandelt hat, hat der Nutzer aufgrund der Filesharing-Softwarestruktur – und in vielen Fällen sogar unbemerkt – gleichzeitig den Upload seiner Datenfragmente des geschützten Werkes ohne Erlaubnis für alle anderen Nutzer dieser Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht.

Welchen Sinn und Zweck hat die Abmahnung?

Mit der Abmahnung soll dem Verletzer des Urheberrechts mit Nachdruck vor Augen geführt werden, dass er sich nicht gesetzeskonform verhalten hat und zur Einhaltung der geltenden Gesetze verpflichtet werden.

Zur Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit wird die Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verknüpft, um eine zukünftige Wiederholungsgefahr wirksam und nachhaltig auszuschließen.

In der Abmahnung wird der Verletzer deshalb aufgefordert, eine dem Schreiben meist beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Durch die Unterzeichnung geht der abgemahnte Verletzer einen „Vertrag“ mit den geistigen Eigentümern und Inhabern des geschützten Werkes ein. Sollte er sich nun nach der Abgabe der Unterlassungserklärung nicht an den „Vertrag“ halten, begeht er einen Vertragsbruch und kann dafür mit der vereinbarten Vertragsstrafe überzogen werden.

Wen wundert es da, dass die dem Abmahnschreiben beigefügte und vorformulierte Unterlassungserklärung sehr wohlwollend und zu Gunsten der Rechteinhaber formuliert ist.

In ihrer Abmahnung verlangen die FAREDS Rechtsanwälte wegen des dadurch entstandenen Schadens für ihre Mandantin, nämlich die Filmproduzentin des Films Dallas Buyers Club, dessen Geschäftsführer Herr Joe Newcomb ist, neben der Abgabe der Unterlassungserklärung zudem einen erheblichen Betrag von mehr als 2.100,00 €.

Wie reagiert man auf eine Abmahnung richtig?

Den Abmahnbrief zu ignorieren, ist definitiv der falsche Weg!

Das Nichtreagieren erhöht zum einen das Risiko in kostenintensive Gerichtsverfahren verwickelt zu werden um ein Vielfaches. Insbesondere droht die Durchsetzung der Unterlassungsansprüche durch ein vorgeschaltetes Eilverfahren zur kurzfristigen gerichtlichen Untersagung weiterer Rechtsverstöße und sodann in einem weiteren Hauptverfahren die endgültige und abschließende Sicherstellung des Ausschlusses einer Wiederholungsgefahr unter Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder gar ersatzweise Ordnungshaft bei weiteren Zuwiderhandlungen.

Auch drohen weitere und jeweils erneut kostenauslösende Abmahnungen derselben Urheber. So kam es in der Vergangenheit nicht selten vor, dass durch die Nutzung der Tauschbörse noch weitere urheberrechtlich geschützte Werke derselben Urheber und Rechteinhaber vom Nutzer zum Download öffentlich zur Verfügung gestellt wurden. Diese vermeintlichen Urheberrechtsverstöße und deren Unterlassung wurden dann aber erst in weiteren Abmahnungen geltend gemacht.

Unbedingt zu beachten sind aber auch die Konsequenzen einer voreiligen Unterzeichnung der dem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungserklärung!

Einerseits wird dem abgemahnten Verletzer zwar die Möglichkeit eingeräumt, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen und dadurch nachfolgende kostenintensive Gerichtsverfahren zu entgehen.

Vorsicht bei vorformulierten Unterlassungserklärungen

Andererseits hat aber die Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung selbst den bitteren Beigeschmack der unumstößlichen Anerkennung der schuldhaften Begehung der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung und dem damit verbundenen Zugestehen des geltend gemachten Schadensersatzanspruches gem. § 97 UrhG. Die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung wirkt wie ein Schuldeingeständnis bzw. Schuldanerkenntnis mit der Folge auch der Anerkennung der erzeugten Schadens- und Kostenersatzansprüche – ein gefundenes Fressen für die Rechtsanwälte!

Die Gefahr der verstekten Folgekosten

Ein Betroffener, der die Forderungen und Zahlungen der Gegenseite akzeptiert, läuft zudem große Gefahr, „versteckte“ Folgekosten auferlegt zu bekommen! Es drohen auch hier weitere Abmahnungen, da die vorformulierte Unterlassung sich nur auf das konkrete urheberrechtlich geschützte Werk (hier: Dallas Buyers Club) bezieht und weitere Werke des abmahnenden Urhebers außer Acht lässt.

Es entsteht ein Teufelskreis, der sich für den Betroffenen im Einzelfall finanziell gar existenzbedrohlich auswirken kann.

WICHTIG: Die Einzelfallanalyse

Dies zu erkennen und dem sodann nachhaltig und effizient entgegen zu wirken, bedarf es je nach Sachlage im Einzelfall unterschiedlicher Verteidigungsstrategien. So kann beispielhaft zur Prozessrisiko- und Kostenrisikominimierung die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ratsam sein. Wichtig ist dabei, dass die Formulierungen nicht einseitig zu Lasten des Anschlussinhabers bzw. Erklärenden gehen, sondern der Rahmen zulässiger Vereinbarungen zu Gunsten des Anschlussinhabers voll ausgeschöpft wird.

Wir verteten Ihre Interessen bei Urheberrechtsverletzungen

Welche konkreten Modifizierungen bzw. Anpassungen vorzunehmen sind, die auch die Interessen des vermeintlichen Verletzers hinreichend berücksichtigen, hängt vom konkreten Einzelfall ab und bedarf für die Vertragsgestaltung – nichts anderes ist die Formulierung einer Unterlassungserklärung – der Erfahrung von auf dem Gebiet des Urheberrechts spezialisierten Experten. Zudem sollte das technische Verständnis für die Funktionsweise von Tauschbörsen sowie neuer Medien selbstverständlich sein.

Vorsicht vor standardisierten Unterlassungserklärungen

Aber auch die teilweise im Internet bereitgestellten modifizierten Unterlassungserklärungen sollten nicht ohne vorherige anwaltliche Prüfung verwendet werden. Diese können lediglich als erste Orientierung dienen, bedürfen aber teilweise selbst nochmals weiterer Anpassungen. Es sollte auch keine Erklärung abgegeben werden deren Inhalt nicht vollständig verständlich und nachvollziehbar erscheint. Es sollte bedacht werden, dass der Unterlassungsverpflichtungsvertrag den Erklärenden über Jahre rechtlich bindet, mit allen sich daraus ergebenden Verpflichtungen und Konsequenzen.

Die Abwehr auf „eigene Faust“ führt in aller Regel zu unkalkulierbaren Risiken.

Abmahnung wegen Filesharings erhalten?

Rechtsanwaltskanzlei Hennig, Dresden – Ihre Kanzlei bei Filesharing & Abmahnung

Unsere Kanzlei arbeitet bundesweit.

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Die Kanzlei Hennig vertritt die Interessen von Privatpersonen bundesweit. Einen Schwerpunkt der Tätigkeit macht dabei die juristische Auseinandersetzung mit den denkbaren Sachverhalten und Fallkonstellationen aus, die im Zusammenhang mit einer Abmahnung wegen Filesharings, also der illegalen Nutzung einer Tauschbörse, auftreten.

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