0,3% Holunderblütenanteil
Es liegt keine Irreführung durch die Produktbezeichnung „Holunderblüte“ vor, selbst wenn nur 0,3% Holunderblütenanteil in dem Produkt beinhaltet ist.
Es liegt keine Irreführung durch die Produktbezeichnung „Holunderblüte“ vor, selbst wenn nur 0,3% Holunderblütenanteil in dem Produkt beinhaltet ist.
Die Bezeichnung als „Oliven-Mix“ ist nicht irreführend, auch wenn die schwarze Olive nur künstlich eingefärbt ist.
Die Aussage „Der Artikel ist bald verfügbar.“ genügt den gesetzlichen Anforderungen nach § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. § 246a EGBGB nicht.
Wird mit der Umweltfreundlichkeit bzw. deren geprüften Qualität geworben, liegt eine Irreführung vor, wenn die Qualitätskontrolle nur intern im Unternehmen durchgeführt worden ist.
Werden nur Partnerunternehmen des Vergleichsportals in den Vergleich einbezogen, liegt kein objektiver Preisvergleich vor.
Ein Testkäufer handelt dann gewerblich, wenn er beauftragt worden ist, den Testkauf durchzuführen.