Gütesiegel
Wird mit einem Gütesiegel geworben, muss dieses von einer neutralen und fachkundigen Stelle ausgestellt werden, sonst liegt eine Irreführung der Verbraucher vor.
Wird mit einem Gütesiegel geworben, muss dieses von einer neutralen und fachkundigen Stelle ausgestellt werden, sonst liegt eine Irreführung der Verbraucher vor.
Preisnachlässe für ausgenommene Waren müssen genau bezeichnet werden um die Verbraucher umfassend zu informieren. Sonst liegt ein Wettbewerbsverstoß gegen das UWG vor.
Die Höhe einer Vertragsstrafe darf nicht außer Verhältnis zum Wettbewerbsverstoß stehen.
Der Werbeslogan "Besonders umweltfreundlich und/oder sozialverträglich hergestellt" stellt ohne weitere Erläuterung eine irreführende Werbung dar.
Wird ein Post oder Blogeintrag trotz seines kommerziellen Zwecks nicht mit den Worten „Anzeige“ oder „Werbung“ gekennzeichnet, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.
Die Rabattaktionen der Vermittlungs-App „MyTaxi“ verstoßen nicht gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG).