Nährwertangaben auf Müsliverpackungen
Wird mit Nährwertinformationen pro Portion geworben, müssen daneben die Brennwertangaben pro 100g angegeben werden.
Wird mit Nährwertinformationen pro Portion geworben, müssen daneben die Brennwertangaben pro 100g angegeben werden.
Aufgrund der abschließenden Regelung in der DSGVO bezüglich des anspruchsberechtigten Personenkreises, sind Mitbewerber nicht klageberechtigt.
Die Bezeichnung mit „Refurbished Certificate“ kennzeichnet Waren nicht als gebrauchte Waren.
Eine nach der DSGVO unzureichende Datenschutzerklärung stellt einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.
Mit Testergebnissen darf nur für das beworbene Produkt betrieben werden, auch wenn andere Produkte äußerlich ähnlich und
Die Werbung mit „gewohnt gute Qualität“ ist nicht dazu geeignet, die wettbewerbliche Eigenart einer Dienstleistung zu begründen und ist daher kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß.