Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen
Wirbt ein Händler mit unverbindlichen Preisempfehlungen, ist dies irreführend, wenn sie vom Händler selbst festgelegt worden sind.
Wirbt ein Händler mit unverbindlichen Preisempfehlungen, ist dies irreführend, wenn sie vom Händler selbst festgelegt worden sind.
Die Widerrufsbelehrung ist zwar eine Pflichtangabe, aber sie bedarf keiner besonderen Hervorhebung.
Werbung und redaktionelle Berichterstattung muss deutlich getrennt werden, sodass ein Hinweis mit „Sponsored“ nicht ausreicht.
Die Bewerbung von „Alete MilchMinis Schoko“ für Kleinkinder ab dem 8. Monat mit „Zink für starke Knochen & gesundes Wachstum“ ist unzulässig.
Beim Verkauf von Kaffeekapseln muss zum Preisvergleich der Grundpreis angegeben werden.
Produkte, die nicht aus Milch hergestellt sind, dürfen nicht mit „Käse“ oder „Cheese“ bezeichnet werden.