Gütesiegel
Wird mit einem Gütesiegel geworben, muss dieses von einer neutralen und fachkundigen Stelle ausgestellt werden, sonst liegt eine Irreführung der Verbraucher vor.
Wird mit einem Gütesiegel geworben, muss dieses von einer neutralen und fachkundigen Stelle ausgestellt werden, sonst liegt eine Irreführung der Verbraucher vor.
Wesentliche Merkmale eines Produkts müssen dem Verbraucher unmittelbar vor der Abgabe der Bestellung nochmals angezeigt werden.
Die Direktwerbung für eigene ähnliche Dienstleistungen der Partnerschaftsbörse ist zulässig, wenn die Kunden jederzeit widersprechen können und für sie keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Die Produktwerbung mit der Bezeichnung „Winner“ stellt eine Werbung mit Testergebnissen dar.
Wird für die Garantie eines Produkts geworben, müssen weitere Informationen zu den Garantiebedingungen mit angegeben werden. Ein allgemeiner Hinweis auf die Homepage genügt nicht.
Die Rückabwicklung des Kaufvertrags und Verlangung von Schadensersatz statt der Leistung (§§ 437 Nr.2, 281 Abs. 1 BGB) ist nach bereits erklärter Minderungserklärung ausgeschlossen.