Nährwertangaben auf Müsliverpackungen
Wird mit Nährwertinformationen pro Portion geworben, müssen daneben die Brennwertangaben pro 100g angegeben werden.
Wird mit Nährwertinformationen pro Portion geworben, müssen daneben die Brennwertangaben pro 100g angegeben werden.
Die Bezeichnung mit „Refurbished Certificate“ kennzeichnet Waren nicht als gebrauchte Waren.
Eine nach der DSGVO unzureichende Datenschutzerklärung stellt einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.
Der Kläger, der ein Weingut in der Pfalz betreibt, wendet sich gegen die Bezeichnung des Beklagten, die er für seinen Wein verwendet.
Mit Testergebnissen darf nur für das beworbene Produkt betrieben werden, auch wenn andere Produkte äußerlich ähnlich und
Die Werbung mit „gewohnt gute Qualität“ ist nicht dazu geeignet, die wettbewerbliche Eigenart einer Dienstleistung zu begründen und ist daher kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß.