Verjährung von „Reisewerten“
Die Verjährung eines verhaltenen Anspruchs beginnt erst dann, wenn der Gläubiger diesen geltend macht und nicht bereits mit dem Erwerb der konkreten Reisewerte.
Die Verjährung eines verhaltenen Anspruchs beginnt erst dann, wenn der Gläubiger diesen geltend macht und nicht bereits mit dem Erwerb der konkreten Reisewerte.
Wenn ein Drogeriemarkt die Rabattcoupons von Mitbewerbern einlöst, stellt dies keine unlautere Werbebehinderung dar.
Eine Klausel in den AGB, die bestimmt, dass man ein besonderes Entgelt bezahlen muss, wenn man die Rechnung in Papierform geschickt bekommt, ist unzulässig.
Die Werbung mit „Mild gesalzen“ ist unzulässig, wenn der Salzanteil tatsächlich nicht gering ist.
Wenn mit „garantiert echten Meinungen“ im Internet geworben wird, muss diesen eine neutrale Kundenbewertungen zugrunde liegen.
Die Pflichtinformationen über das Widerrufsrecht müssen auch bei Printmedien in angepasster, klarer und verständlicher Weise dem Verbraucher aufgezeigt werden.