AdBlocker
Das Anbieten eines AdBlockers stellt keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar.
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Vereinigungen von Urhebern, Werknutzer und Vereinigungen trifft keine Verhandlungspflicht über Vergütungsregeln.
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Die Präsentation eines Prototypens auf einer Messe stellt im Einzelfall eher keine Urheberrechtsverletzung dar.
Das Land haftet als kommunaler Träger für die Urheberrechtsverletzung eines bei ihm angestellten Lehrers.
Der „AIDA-Kussmund“ fällt in den Anwendungsbereich der Panoramafreiheit, obwohl es ein nicht ortsfestes Werk ist.