„PLIM PLIM“
Der Standardklingelton „PLIM PLIM“ kann aufgrund fehlender Unterscheidungskraft nicht markenrechtlich geschützt werden.
Der Standardklingelton „PLIM PLIM“ kann aufgrund fehlender Unterscheidungskraft nicht markenrechtlich geschützt werden.
An die Aufrechterhaltung von Unternehmenskennzeichen sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als für seine anfängliche Entstehung.
Zwischen den Schuhen der beiden Marken besteht eine Verwechslungsgefahr durch die Ähnlichkeit im Gesamteindruck.
Die Wortmarke „Oui“ besitzt hinreichende Unterscheidungskraft und wird nicht nur als werbliche Anpreisung von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden.
Setzt sich eine Unternehmensbezeichnung aus Vornamen und Unternehmensgegenstand zusammen, besitzt sie hinreichende Unterscheidungskraft.
„Du bist, was du erlebst.“ ist nicht als Marke eintragungsfähig, da keine Unterscheidungskraft vorliegt.