Angemessenheit eines Schadensersatzes
Der Faktor 227 zur Berechnung eines Schadensersatzes aufgrund Filesharing kann unter Berücksichtigung des Einzelfalls angemessen sein.
Der Faktor 227 zur Berechnung eines Schadensersatzes aufgrund Filesharing kann unter Berücksichtigung des Einzelfalls angemessen sein.
In Filesharing-Fällen liegt die Beweislast der Werkqualität, dass also nutzbare Werkfragmente bestehen, beim Rechteinhaber.
Begehen die Kinder über den Familienanschluss eine Urheberrechtsverletzung, haften die Eltern für ihre Kinder, wenn sie Kenntnis über den Täter haben, den Namen aber nicht nennen wollen.
Ein Minderjähriger kann deliktisch wegen Filesharings haften, wenn ihn ein Verschulden nach Belehrung der Eltern trifft.
Ein Auskunftsanspruch kann sich auch aus urheberrechtsverletzenden Vervielfältigungsstücken gem. § 101 Abs. 2 & 9 UrhG ergeben.
Der Inhaber eines geschäftlichen Internetanschlusses haftet nicht für rechtswidrige Handlungen seiner Mitarbeiter.