Abmahnungen

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG UND RECHTSVERTRETUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

Abmahnung erhalten: Ruhe bewahren!

Sie haben Post von einer Abmahnkanzlei erhalten, die Ihnen eine Rechtsverletzung vorwirft. Das Schreiben ist einschüchternd, die Forderungen des Anwalts drastisch und die Fristen kurz.

Das Gute: Mit einer Abmahnung sollen Streitigkeiten ohne Hinzuziehung eines Gerichts beigelegt werden. Bewahren Sie deshalb einen kühlen Kopf und lassen Sie die Abmahnung zügig durch unsere Kanzlei prüfen.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

Abmahnung erhalten? - So verhalten Sie sich richtig.

Sie sind Privatperson, betreiben einen Internetshop, eine Webseite oder einen Blog und haben Post vom Anwalt bekommen. Der Inhalt des Schreibens ist eine Abmahnung, mit dem Vorwurf eine Rechtsverletzung im Internet begangen zu haben. Der Inhalt des Schreibens ist einschüchternd, die Forderungen des Anwalts drastisch und die Fristen kurz.

Häufige Abmahngründe im Bereich der neuen Medien:

1. Hochladen von urheberrechtlich geschütztem Bildmaterial auf der eigenen Internetseite oder in sozialen Netzwerken.
2. Verbreitung und Nutzung von urheberrechtlich geschützten Videos, Musikstücken oder Spielesoftware in Tauschbörsen.
3. Unberechtigte Nutzung von Logos oder Markennamen.
4. Verkauf von gefälschter Markenware im Internet.

So verhalten Sie sich richtig:

1.    Bewahren Sie Ruhe und lesen Sie das Abmahnschreiben sorgfältig durch.
2.    Lassen Sie die genannten Fristen in der Abmahnung keinesfalls verstreichen!
3.    Unterschreiben Sie auf keinen Fall die beigefügte Unterlassungserklärung!
4.    Bezahlen Sie nicht vorab den geforderten Schadenersatz oder die Rechtsanwaltskosten des Abmahnanwalts!

Bedenken Sie bei allen Informationen, die Sie im Internet finden:

  1. Jeder Fall ist anders und sollte unbedingt in der Einzelfallanalyse geprüft werden.
  2. Nicht alle Informationen aus dem Internet entsprechen der aktuellen Rechtsprechung oder können mit Ihrer Abmahnung gleichgesetzt werden.
  3. Möglicherweise ist die Abmahnung aus bestimmten Gründen nicht gerechtfertigt oder mindert den Anspruch der Gegenseite.
  4. Neue Grundsatzurteile und Rechtsprechungen können die Zahlung deutlich mindern.

Deshalb: Lassen Sie die Abmahnung durch unsere Kanzlei prüfen!

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

Filesharing

Bereits seit Jahren erhitzt das sogenannte Filesharing die Gemüter. Insbesondere wenn eine Abmahnung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung ausgesprochen wird, sind die betroffenen Nutzer von File Sharing Software oft wie vor den Kopf gestoßen. Erstaunlich viele Menschen kennen die rechtlichen Folgen von illegalen Downloads nicht und wundern sich anschließend über teure Kostennoten von Abmahnanwälten, Bußgelder oder gar Strafanzeigen.

Dieses Filesharing ist:

Weitere Informationen:

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

Wie läuft Filesharing ab?

Der Begriff Filesharing stammt aus dem Englischen und bedeutet den Austausch von Dateien im Internet. Hierfür müssen auf dem eigenen Rechner File Sharing Programme installiert werden, die den Down- und Upload von Dateien ermöglichen. Typische Vertreter dieser Softwarekategorie sind Klassiker wie Napster, aber auch moderne Nachfolger wie eDonkey, BitTorrent oder eMule zählen zur Kategorie der File Sharing Software. Heute gibt es sogar Anbieter, die ihren Usern durch Verschlüsselungsmechanismen garantieren können, dass sie bei der Nutzung anonym bleiben und eine Nachverfolgung ihrer Aktivitäten nicht ohne weiteres möglich ist.

Die Nutzer von Tauschbörsen laden urheberrechtlich geschützte Dateien herunter. Hierzu zählen beispielsweise Software, Musik und Kinofilme, aber auch Hörbücher oder E-Books werden hier gerne illegal heruntergeladen. Das Problem ist: Sobald ein User in einem sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerk etwas herunterlädt, wird er automatisch auch zum Anbieter und macht sich selbst haftbar. Jeder, der derartige File Sharing Programme nutzt, wird mit der eindeutigen IP-Adresse seines Computers sowie mit einer Auflistung der zum Download angebotenen Daten registriert. Die Musik- und Filmindustrie sowie spezialisierte Abmahnkanzleien nutzen sogenannte Antipiracy-Programme, um diese Informationen einzusammeln. Wurden illegale Download-Angebote gefunden, können über einen entsprechenden Gerichtsbeschluss die Kontaktdaten zum entsprechenden DSL-Anschluss angefordert werden. Sie öffnen rechtlichen Schritten Tür und Tor.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.​

Was ist erlaubt und was nicht?

Grundsätzlich ist Filesharing nicht illegal. Jeder Internetuser darf ein File Hosting in Anspruch nehmen und sich bei entsprechenden Dienstleistern registrieren. Solange man über den File Hosting Dienstleister nur Daten mit anderen austauscht, für die man selbst die Nutzungsrechte besitzt, spricht nichts gegen die Nutzung.
Problematisch wird die Verwendung von Filesharing immer dann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke zum Download angeboten werden. In diesem Fall droht eine Filesharing Abmahnung, die aufgrund der Urheberrechtsverletzung nicht nur teure Schadensersatzforderungen und Anwaltsgebühren nach sich zieht, sondern in deren Zuge stets auch eine Unterlassungserklärung abzugeben ist.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

Gefahren des Filesharings: Abmahnung

Sehr viele Anwaltskanzleien und Dienstleister haben sich im Laufe des vergangenen Jahrzehnts darauf spezialisiert, Urheberrechtsverletzungen im Rahmen des Filesharings aufzustöbern. Sie arbeiten mit den Musik- und Filmproduzenten zusammen und unterstützen sie beim Versand von Massen-Abmahnungen im großen Stil.

Wer von einer solchen Abmahnung zum Filesharing betroffen ist, sollte sie weder ignorieren noch einfach ungeprüft die Unterlassungserklärung unterzeichnen und den festgesetzten Betrag bezahlen. Stattdessen sollten sich Betroffene stets Hilfe durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Fachanwalt beraten lassen, denn häufig besteht die Möglichkeit, überzogene Forderungen und unnötige Härten durch Vertragsstrafen im Rahmen der Unterlassungserklärung abzumildern.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

Erlaubtes Filesharing.

Eigentlich ein legales Webangebot.

Deutschlands Internetuser sind sich der Illegalität des Downloads von urheberrechtlich geschütztem Material sehr wohl bewusst. Dies zeigt die Studie zur digitalen Content-Nutzung 2013: Nur noch rund 4 Prozent der 10.000 Befragten sind der Meinung, dass der Download urheberrechtlich geschützter Musik oder Filme legal wäre. 2011 waren es noch 15 Prozent. Trotz der hohen Aufklärungsrate, insbesondere unter jüngeren Internetnutzern, wissen viele dennoch nicht, dass nicht alles am Filesharing illegal ist.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

Sind Filesharing-Programme legal?

Im Grunde genommen sind Filesharing-Programme lediglich Softwareprodukte, die für den Austausch von Dateien geschaffen wurden. Natürlich steht es jedem Internetnutzer frei, mit anderen Teilnehmern Daten auszutauschen – wir tun dies täglich, beispielsweise durch den Versand von E-Mails mit Anhängen, durch die Veröffentlichung der Urlaubsfotos über Facebook oder durch die Freigabe von Ordnern bei Filehostern wie Windows Live SkyDrive oder Dropbox Filehosting. Das gesamte Internet besteht auf der Basis des Teilens – andernfalls wäre es niemals so erfolgreich geworden, wie es heute ist. Dem Prinzip nach ist es also nicht illegal, File Sharing Software zu nutzen.

Die Grenzen der Legalität werden allerdings überschritten, sobald nicht mehr die privaten Urlaubsbilder oder beruflich erstellte Excel-Tabellen ausgetauscht werden, sondern urheberrechtlich geschütztes Material anderen zur Verfügung gestellt und damit verbreitet wird. Dies können neben Musik und Filmen auch Scans von Büchern und E-Books, Computer- und Konsolenspiele und Bilder sein. Sobald derartige Daten, die dem Urheberrecht unterliegen, über das File Hosting unerlaubt verbreitet werden, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, die eine Filesharing Abmahnung nach sich ziehen kann.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.​

Nicht alles ist verboten

Die Akzeptanz von bezahlten Angeboten im Download-Bereich steigt in den letzten Jahren zunehmend an. Vorgenannte Studie förderte zu Tage, dass rund 70 bis 80 Prozent der Bevölkerung mit dem legalen Online-Angebot zufrieden sind. Frühere File Sharing Programme wie Napster sind im Laufe der Zeit dazu übergegangen, kostenpflichtig Musik und Filme zu vertreiben.

Es gibt aber auch nach wie vor kostenlose und zugleich legale Möglichkeiten, um an Musik- und Videodaten zu gelangen, mit denen man keine Abmahnung wegen Filesharings riskiert. Eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung erhält beispielsweise nicht, wer TV-Streams im Internet abruft oder einen Radiosender streamt. Auch das Mitschneiden von Internetradio-Sendungen, die mithilfe spezieller Software in einzelne MP3-Dateien aufgeteilt werden können, ist legal.

Doch auch hier gilt wieder: Werden diese auf legale Art und Weise gewonnenen Daten anderen zur Verfügung gestellt und damit verbreitet, vervielfältigt, kopiert oder weitergegeben, steht eine Urheberrechtsverletzung im Raum und damit auch die Gefahr einer Filesharing Abmahnung.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

Strafbares Filesharing

Ein Großteil der Bevölkerung ist sich inzwischen dessen bewusst, dass der Tausch von urheberrechtlich geschütztem Material über Tauschbörsen und File Sharing Software nicht legal und damit strafbar ist. Filme, Musik, Bücher – all diese Medien können über verschiedenste Kanäle geladen werden.

Neben File Sharing Programmen sind es auch File Hosting Angebote und Torrent Server, über die die illegalen Medien bezogen werden können. Wer diese Angebote in Anspruch nimmt, riskiert eine Abmahnung wegen Filesharings, die eine Unterlassungserklärung und gewöhnlich hohe Kostennoten nach sich zieht.

Wann ist Filesharing strafbar?

Filesharing an sich ist nicht strafbar, denn jedem steht das Recht auf den Datenaustausch mit anderen Internetnutzern zu. Eine Urheberrechtsverletzung liegt allerdings dann vor, wenn urheberrechtlich geschützte Medien anderen zur Verfügung gestellt werden. Der Gesetzgeber spricht von der unerlaubten Vervielfältigung, Kopie und Weitergabe von Medien wie Musikdateien, Videofilmen, E-Books, Scans von Büchern, Bilddateien und Computerspielen.

Änderung des Urheberrechtsgesetzes im Jahr 2007

Mit Wirkung zum 1. Januar 2008 wurde das Urheberrechtsgesetz im Jahr 2007 geändert. Seither ist nicht nur das Angebot, sondern auch der Download von urheberrechtlich geschütztem Material über File Sharing Software illegal. Erstaunlich viele Verbraucher haben von dieser Gesetzesänderung nichts mitbekommen – und laden immer noch fleißig Daten, während sie sich auf der sicheren Seite wägen.

Tatsache ist: Jeder, der File Sharing Programme für illegale Zwecke missbraucht, muss damit rechnen, früher oder später mit einer Filesharing Abmahnung konfrontiert zu werden und eine Unterlassungserklärung abgeben zu müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob man die Dateien nur herunterlädt oder ob man sie auch zum Download anbietet. Ebenfalls sollte jedem User solcher File Hosting Angebote klar sein: Die meisten dieser Programme für das Filesharing sind so konzipiert, dass jeder, der etwas herunterlädt, automatisch auch zum Anbieter wird, indem er die bereits geladenen Datenpakete direkt wieder zum Download zur Verfügung stellt.

Wer Musikdateien auf legale Art und Weise kostenpflichtig erwirbt oder herstellt, beispielsweise über das Mitschneiden von Radiostreams im Internet, erwirbt damit nicht automatisch das Recht, diese auch weiterzuverbreiten. Dementsprechend gilt auch für legal erworbene Daten: Werden diese ohne Erlaubnis des Urhebers verbreitet oder kopiert, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.

Gibt es eine Bagatellgrenze?

Viele Verbraucher sind der Überzeugung, dass sie wegen ihrer kleinen Downloadmengen wohl kaum belangt werden könnten. Tatsächlich wurde im Rahmen der Gesetzesänderung 2007 über eine Bagatellklausel nachgedacht. Diese wurde allerdings vor der Verabschiedung ersatzlos aus dem Gesetzesentwurf gestrichen. Eine Bagatellgrenze gibt es dementsprechend nicht – selbst ein einziger Download kann theoretisch bereits ausreichen, um eine Filesharing-Abmahnung oder gar eine Strafanzeige zu erhalten.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

Ermittlung der Urheberrechtsverletzung beim Filesharing

Ermittlungsvorgehen bei der Urheberrechtsverletzung:

Wie ist eigentlich die Vorgehensweise bei der Ermittlung von Raubkopierern? So mancher Raubkopierer fühlt sich in seinen eigenen vier Wänden sicher und ist der festen Überzeugung, dass die Musik- und Filmbranche überhaupt keine Chance hat, ihn zu entdecken. Spätestens wenn jedoch die erste Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ins Haus flattert, wundern sich viele, woher der Abmahnende Bescheid wusste. In der Praxis gibt es einen bewährten Weg, anhand dessen unerlaubtes Filesharing nachgewiesen werden kann.

Beginn der Ermittlungen

Meist wird entweder direkt durch den Rechteinhaber oder durch dessen Anwalt eine Detektei mit den Ermittlungen beauftragt. Der Mitarbeiter installiert auf seinem Rechner eine P2P-Software, auch Tauschbörse genannt, wie eMule, eDonkey oder Shareaza. Nachdem er sie eingerichtet hat, gibt er einen Ordner auf einer externen Festplatte als Speicherort an. Dort können die heruntergeladenen Werke dauerhaft vorgehalten werden, falls sie im Rahmen eines Gerichtsprozesses als Beweis vorgelegt werden müssen. Anschließend sucht der Ermittler über die Suchfunktion der P2P-Software nach dem Titel des Werks, also beispielsweise eines Films, eines Musikstücks oder eines Buches. Ist dieser gefunden, startet der Ermittler den Download und muss nun nur noch abwarten, bis der Download abgeschlossen ist.

Bedeutung des Hash-Codes

Der Hash-Code spielt eine zentrale Rolle für den Nachweis von Urheberrechtsverletzungen per Filesharing. Dieser Code entspricht dem Fingerabdruck einer Datei. Er ist einzigartig und dafür geeignet, um zu überprüfen, ob eine Datei einer anderen Originaldatei entspricht. Hat der Ermittler nun die Datei vollständig heruntergeladen, kann er anschließend den Hash-Code des ihm vorliegenden Originalwerks und der Raubkopie vergleichen. Sind sie identisch, liegt bereits das erste Indiz für die Urheberrechtsverletzung vor. Um Irrtümer auszuschließen, vergleicht der Ermittler nun auch die tatsächliche Übereinstimmung mit dem Original. Dies bedeutet, dass beispielsweise bei zwei Filmen Original und Raubkopie parallel abgespielt werden. So werden Abweichungen schnell sichtbar. Ähnlich funktioniert die Prüfung bei Musikstücken und Büchern. Die Identität des Werkes kann so zweifelsfrei bestätigt werden.

Der Weg bis zur Abmahnung

Der Ermittler macht einen Screenshot von der IP-Adresse in Zusammenhang mit dem Download und versieht diesen mit dem exakten Zeitpunkt. Im Regelfall wird dieser Prozess mehrfach wiederholt. Der Ermittler löscht lediglich den Download aus der Downloadliste der gewählten Tauschbörse und startet einen neuen Download. Alle Ergebnisse notiert er mit IP-Adresse, Filmtitel, Uhrzeit und IP-Region übersichtlich in einer Tabelle. Diese Tabelle erhält der Auftraggeber. Der Prozessbevollmächtigte des Rechteinhabers kann nun erste rechtliche Schritte einleiten.

Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch

Zunächst muss beim zuständigen Landgericht ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gemäß § 101 UrhG beantragt werden. Liegt der zugehörige Beschluss der Richter vor, kann die Deutsche Telekom AG verpflichtet werden, Auskunft über den Anschlussinhaber zu erteilen, dem zum Zeitpunkt des Downloads die jeweilige IP-Adresse zugeordnet war. Nun liegen dem Prozessbevollmächtigten die persönlichen Daten des Rechteverletzers vor und er kann geeignete Maßnahmen wie beispielsweise eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ergreifen.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.​

Fallbeispiele

Auf dieser Seite finden Sie Rechtsfälle aus unserer Tätigkeit als Rechtsanwaltskanzlei im Bereich Filesharing, damit verbundene Urheberrechtsverletzungen und die Klagen der Rechteinhaber gegen meine Mandanten. Die Namen meiner Mandanten in den Fallbeispielen sind anonymisiert. Falls Sie selbst eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben, sollten Sie grundsätzlich die Forderung der Abmahnkanzlei durch einen Anwalt prüfen lassen.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden