Berufsbezeichnung auf XING
Eine falsche Berufsbezeichnung auf XING kann keine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, ohne dass weitere Umstände hinzukommen.
Eine falsche Berufsbezeichnung auf XING kann keine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, ohne dass weitere Umstände hinzukommen.
Die Facebook-Seite eines Arbeitgebers, wo Dritte Postings online stellen können, die die Arbeitsweise der Arbeitnehmer betreffen, unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Ein Betriebsratsmitglied kann vor dem eigentlichem Ende der Schicht diese beenden, wenn die Erholungszeit ansonsten wegen einer Betriebsratssitzung am nächsten Tag nicht eingehalten werden kann.
Das BAG hatte in seinem Urteil vom 20.04.2016 (Az.: 7 AZR 657/14) zu klären, ob eine Befristung für eine „Lehrkraft für besondere Aufgaben“ rechtmäßig ist.
Wird ein Arbeitsverhältnis nur kurz unterbrochen und dann fortgesetzt, sind beide Arbeitsverhältnisse urlaubsrechtlich als Einheit zu betrachten.
Bereitschaftszeit ist mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten.