Wortmarke „Troll“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Das Wort „Troll“ ist als Wortmarke für alkoholfreie und alkoholhaltige Getränke eintragungsfähig.

Dies entschied das BPatG (Beschl. v. 26.06.2015, Az. 26 W (pat) 548/14) gegen die Ansicht des Markenamtes, welches die Eintragung abgelehnt hatte. Das DPMA hat seine Ablehnung der Eintragung damit begründet, dass das Wort „Troll“ ein „wichtiges Wahrzeichen der Pfälzer Gastfreundschaft, Geselligkeit und des großen Durstes“ sei. Ein Getränk in der Pfalz werde landläufig als „Troll“ bezeichnet.

Das BPatG vertrat diese Auffassung nicht. Unter „Troll“ verstehe man eine „zwergenartige, kauzige Figur“ und es bestehe keine Assoziation mit dem eher regionalen bekannten Pfälzer „Trollschoppen“.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
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