Wortmarke „Oui“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Die Wortmarke „Oui“ besitzt hinreichende Unterscheidungskraft und wird nicht nur als werbliche Anpreisung von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden.

Entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts wird der durch die Bezeichnung von Bekleidungsstücken angesprochene normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige inländische Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung „OUI“ nicht stets nur als Werbeaussage ohne Unterscheidungskraft verstehen, so der BGH in seinem Beschluss vom 31.05.2016 (Az.: I ZB 39/15). Wenn das Wort „Oui“ im Zusammenhang mit anderen Worten benutzt wird („sagen sie „oui“ zu…“), kann man auf seine Bedeutung geschlossen werden und es liegt keine alleinige Werbeaussage ohne Unterscheidungskraft vor.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
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