Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Dem Verbraucher steht auch nach Entfernung der Schutzfolie ein Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf nach §§ 312 g, 355 BGB zu.

Die Beklagte ist eine Online-Händlerin und vertreibt unter anderem Matratzen. Der Kläger bestellte als Verbraucher bei der Beklagten online eine Matratze, welche ihm mit einer versiegelten Schutzfolie geliefert worden ist. In der beigelegten Rechnung wurde auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen, welche auch die Widerrufsbelehrung enthielten. Hier war festgehalten, dass ein Widerruf der Matratze nach Entfernung der Schutzfolie ausgeschlossen sei.
Der Kläger entfernte nach Erhalt der Matratze deren Schutzfolie, um die Matratze zu testen. Nach einigen Tagen teilte er der Beklagten mit, dass er den Vertrag widderrufe, die Matratze zurücksenden wollte und bat die Beklagte um den Rücktransport. Diese veranlasste den Rücktransport jedoch nicht, woraufhin der Kläger den Transport selbst in Auftrag gab. Der Kläger verlangte mit seiner Klage den Kaufpreis der Matratze und die Rücktransportkosten von der Beklagten.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt und ordneten die Matratze nicht als Hygieneartikel nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB ein, welcher ein Widerrufsrecht ausschließen würde.
Der BGH setzte das Verfahren zunächst aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob die Verbraucherschutzrichtlinie so auszulegen sei, dass eine Matratze aus Gründen des Gesundheitsschutzes nach Entfernung der Versiegelung nicht widerrufen werden könne. Denn die Ausnahmevorschrift des § 312g Abs. 2 BGB geht auf die Verbraucherschutzrichtlinie zurück.
Der BGH bejahte im Einklang mit dem EuGH letztlich das Widerrufsrecht, vor allem im Hinblick auf Sinn und Zweck. Es soll den Verbraucher vor der besonderen Situation des Fernabsatzes schützen, denn er hat keine Möglichkeit, sich die Waren anzusehen und die Eigenschaften zur Kenntnis zu nehmen. Diesen Nachteil soll das Widerrufsrecht ausgleichen. Die Ausnahme des Widerrufsauschlusses bei Hygieneartikeln greift bei Matratzen nur dann, wenn diese aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene endgültig nicht mehr verkehrsfähig sind nachdem die Schutzfolie entfernt worden ist. Jedoch hätte der Beklagte die Möglichkeit die Matratze zu reinigen. Die Matratze könne mit einem Kleidungsstück verglichen werden, welches ebenfalls dem direkten körperlichen Kontakt ausgesetzt ist.

Urteil des BGH vom 03.07.2019, Az.: VIII ZR 194/16

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