Widerrufsrecht bei Matratzen

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Das Widerrufsrecht bei online bestellten Matratzen bleibt auch nach Entfernen der Schutzfolie bestehen.

Der Kläger kaufte bei dem beklagten Unternehmen online eine Matratze. Nach Erhalt der Matratze, entfernte er die Schutzfolie und teste die Matratze. Innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist machte er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, sandte die Matratze zurück und verlangte die Rückerstattung des Kaufpreises und der Versandkosten. Das beklagte Unternehmen verweigerte die Rücknahme und Rückerstattung. Nach ihrer Ansicht besteht nach der europäischen Verbraucherschutzrichtlinie nach Entfernen der Schutzfolie kein Widerrufsrecht mehr, denn bei der Matratze handele es sich um versiegelte Ware, die aus „Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nach Entfernen des Siegels“ (der Schutzfolie) nicht mehr zurückgegeben werden könne.

Der BGH legte die Frage, ob eine Matratze nach Entfernen der Schutzfolie nach der Richtlinie nicht unter das Widerrufsrecht fällt, dem EuGH vor.
Der EuGH entschied, dass dem Verbraucher auch hier ein Widerrufsrecht zustehe. Nach dem Schutzzweck der Verbraucherrichtlinie soll der Verbraucher eine Bedenkzeit erhalten, um Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise zu testen, da er beim Onlinegeschäft zuvor keine Möglichkeit habe, die Ware zu sehen und auszuprobieren.
Eine Matratze könne wie Kleidung nach Rücksendung einer gründlichen Reinigung oder Desinfektion unterzogen werden und erneut an Dritte verkauft werden. Der EuGH zog dabei auch einen Vergleich mit Hotelbetten, in denen die Gäste nach einander schliefen und keine hygienischen oder gesundheitlichen Bedenken bestünden.
Trotzdem muss der Verbraucher nach Ansicht des EuGH sachgemäß mit der Ware umgehen und bei unsachgemäßer Behandlung Wertersatz zahlen, wobei das Widerrufsrecht jedoch auch hier bestehen bleibt.

Urteil des EuGH vom 27.03.2019, Az.: C 681/17

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