Widerrufsbelehrungen

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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In Muster-Widerrufsbelehrungen muss auch die Servicetelefonnummer als möglicher Kommunikationsweg angegeben werden.

Das beklagte Unternehmen vertreibt über das Internet unter anderem Telekommunikationsdienstleistungen. Dabei verwendet es ein gesetzlich angebotenes Muster-Formular für die zwingende Widerrufsbelehrung zur Information für den Verbraucher. Die Beklagte verfügt über geschäftliche Servicetelefonnummern, gab diese aber nicht in der Widerrufsbelehrung als Kontaktmöglichkeit an. Hiergegen wendet sich ein Verein zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, der es als eine Pflicht der Beklagten hält, diese Servicetelefonnummern anzugeben.

Das Gericht wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Kiel. Die Belehrungspflichten gegenüber den Verbrauchern verlange auch die Angabe der Servicetelefonnummern als Kontaktmöglichkeit im Widerrufsformular, wenn solche eingerichtet sind und auch sonst zur Kundenkommunikation genutzt werden. Auch das vom Gesetzgeber herausgegebene Muster-Widerrufsformular weise hierauf hin.

OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.01.2019, Az.: 6 U 37/17

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