Das Widerrufsrecht bei der Bestellung bei einer Online-Apotheke generell durch AGB auszuschließen, ist unzulässig.
Die AGBs der Beklagten, eine Online-Apotheke, sahen folgende Klausel vor:
„Bei apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln besteht nach Übergabe an den Kunden kein Widerrufsrecht, da diese aufgrund der Vorschriften die Arzneimittelsicherheit wegen ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind und schnell verderben können.“
Gegen diese Klausel wendete sich der Kläger, die Verbraucherschutzzentrale, und klagte auf Unterlassung der Verwendung der Klausel, da diese gegen die Vorschrift des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoße. Eine solche AGB (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB) benachteilige den Kunden unangemessen, da sie von den gesetzlichen Regelungen der §§ 312 g, 355 BGB abweiche und mit den wesentlichen Grundgedanken dieser Vorschrift nicht zu vereinbaren sei.
Das Berufungsgericht gab der Klage statt.
Anders als die Beklagte meint ergibt sich aus § 312g Abs. 2 BGB für Arzneimittel keine generelle Ausnahme
§ 312 g Abs. 2 Nr. 2 BGB bestimmt, dass bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, kein Widerrufsrecht besteht. Zweifellos gibt es Arzneimittel, die schnell verderben. Dies gilt jedoch nicht für alle Arzneimittel, so dass eine direkte Anwendung dieser Vorschrift auf alle Arzneimittel ausscheidet. § 312g Abs. 2 BGB ist nach Auffassung des Gerichts eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen sei.
Deswegen sei zwar ein Ausschluss für verderbliche Arzneimittel zulässig, aber ein Ausschluss durch eine Generalklausel in den AGB, wie sie die Beklagte verwendet, ist unzulässig. Nach § 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGB kommt ebenfalls ein Ausschluss des Widerrufs bei Arzneimitteln in Einzelfällen, aber nicht generell in Betracht. Denn diese Bestimmung setzt das Entfernen einer vorhandenen Versiegelung nach der Lieferung voraus. Das sämtliche Arzneimittel in diesem Sinne versiegelt sind, behauptet auch die Beklagte nicht.
Urteil des OLG Naumburg vom 22.06.2017, Az.: 9 U 19/17