Widerruf bei Fernabsatzverträgen

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Widerruft der Käufer einen Fernabsatzvertrag, ist dies ohne Begründung rechtmäßig.

Das entschied der BGH in seinem Urteil vom 16.03.2016 (Az.: VIII ZR 146/15). Im vorliegenden Fall verglich der Käufer die Preise von Matratzen, nachdem er die Matratze schon gekauft hatte und bat beim Verkäufer, der eine „Tiefpreisgarantie“ versprach, um Erstattung einer Preisdifferenz, weil er die Matratze bei einem anderen Händler zu einem günstigeren Preis kaufen konnte. Der Verkäufer lehnte die Erstattung ab, worauf der Käufer von seinem Widerrufsrecht gebraucht machte. Der Verkäufer vertrat die Auffassung, dass das Verhalten des Käufers rechtsmissbräuchlich ist.

Es kommt nicht darauf an, ob der Verbraucher deswegen widerruft, weil er die Waren aufgrund einer „Tiefpreisgarantie“ günstiger kaufen möchte, so der BGH. Alleine das Einhalten der Frist ist für den Widerruf entscheidend.

Nur in Ausnahmefällen kann das Ausüben des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich sein, weil der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Dies ist gegeben, wenn der Käufer arglistig handelt. Ein Preisvergleich und ein darauf gestützter Widerruf begründet jedoch keine Arglist, weil dies eine Folge der Wettbewerbssituation ist.

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