Wettbewerbsrecht: Gaststättenwirte dürfen E-Zigaretten erlauben

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Das Nichtraucherschutzgesetz des Bundeslandes Nordrhein-Westfalens gilt nicht für E-Zigaretten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 4 A 775/14). Nach Ansicht des Gerichts soll das Nichtraucherschutzgesetz Passivraucher nur vor dem Einatmen von Rauch schützen, der durch die Verbrennung von Tabak entsteht. Bei der E-Zigarette sei dies ausgeschlossen. Zigarette und E-Zigarette seien nicht vergleichbar und der Begriff des Rauchens passe deshalb nicht. Damit ist es Gaststätten möglich, ihren Gästen das „Rauchen“ von E-Zigaretten zu gestatten. Das Urteil verpflichtet indes aber keinen Wirt, den Gebrauch von E-Zigaretten in seiner Gaststätte zuzulassen.

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