Werbung mit Testergebnissen

Unzulässige Werbung

Mit Testergebnissen darf nur für das beworbene Produkt betrieben werden, auch wenn andere Produkte äußerlich ähnlich und technisch baugleich sind.

Die Beklagte vertreibt Matratzen. Eine dieser Matratzen hat von Stiftung Warentest ein Qualitäts-Urteil „GUT“ bekommen. Allerdings bewarb die Beklagte auch weitere Matratzen mit diesen Testergebnissen, obwohl es sich um andere Modelle handelte. Hiergegen wendet sich die Klägerin, die darin eine irreführende Werbung sieht.

Das Gericht gab der Klage statt. Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1 UGW i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG bzw. § 5a Abs. 2 UWG unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung mit einem Testergebnis bzw. dem Vorenthalten wesentlicher Informationen. Testergebnisse sind ein besonders beliebtes und wirksames Werbemittel, insbesondere wenn das Ergebnis in einem objektiven und sachkundigen Testverfahren von einem anerkannten Testveranstalter wie z.B. der Stiftung Warentest vergeben worden ist.

Eine Irreführung ist immer dann gegeben, wenn sich der Test nicht auf die beworbene, sondern eine andere Ware bezog, auch wenn diese äußerlich ähnlich und technisch baugleich war. Ein Testveranstalter vergibt seine Bewertungen für bestimmte Produkte. Daher ist es unzulässig, mit einer positiven Bewertung für ein anderes als das getestete Produkt zu werben. Dies gilt auch dann, wenn die Abweichung zwischen getestetem und beworbenen Produkt nur in der Größe liegt, wie z.B. bei Matratzen Aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers liegt es nicht auf der Hand, dass Matratzen unabhängig von ihrer Größe stets baugleich sind. 

 

Urteil des OLG Köln vom 13.04.2018, Az.: 6 U 166/17