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Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Die Werbung mit einem Testergebnis ist unzulässig, wenn die Fundstelle nicht mit angegeben wird.

Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.03.2016, Az. 6 U 182/14) sah einen Verstoß gegen § 5a UWG gegeben, wenn die Quelle des Testergebnisses nicht mit angegeben wird. Es reiche nicht aus, dass ein Testsiegel angebracht sei. Alternativ zum Mouse-Over ist bei einem Online-Medium auch eine Verlinkung zur Fundstelle möglich.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
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