Werbung auf Instagram

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Wird der kommerzielle Zweck der Werbung auf Instagram nicht kenntlich gemacht, stellt dies verbotene getarnte Werbung dar.

Der Antragsgegner gestaltet hauptberuflich Aquarienlandschaften (sog. Aquascaper). Auf seinem Instagram-Account zeigt er Aquarien, Aquarienzubehör und Wasserpflanzen. Hierbei verlinkt er auf seinen Bildern die Firmen und Marken der gezeigten Produkte. Hiergegen wendet sich der Antragssteller, ein Verein, der sich zugunsten seiner Mitglieder für die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs einsetzt. Er ist der Auffassung, dass diese Verlinkungen ein unlauteres Handeln darstellen und beantragte daher beim LG Frankfurt am Main, dem Antragsgegner zu untersagen, die Produkte ohne Kenntlichmachung der kommerziellen Werbung anzubieten.

Das LG Frankfurt am Main wies den Antrag zurück, allerdings hatte die hiergegen eingelegte Beschwerde beim OLG Frankfurt am Main Erfolg, welches unlauteres Handeln des Antraggegners nach §§ 3, 5a Abs. 6 UWG feststellte.
Zunächst wies das Gericht darauf hin, dass der Instagram-Account des Antraggegners eine geschäftliche Handlung darstelle. Er fördere den Absatz der Firmeninhaber der Aquarien und deren Zubehör durch die Präsentation auf den eingestellten Fotos. Der Antragsgegner sei zwar nicht selbst Inhaber der gekennzeichneten Firmen, jedoch genügt für die geschäftliche Handlung, dass Entgelte oder Rabatte für die Präsentation gezahlt werden. Zudem spreche für den kommerziellen Zweck, dass der Antragssteller sich beruflich mit Aquarien beschäftige und privat geschäftliche Beziehungen zu den Firmen unterhält. Es handelt sich somit hier nicht um eine rein private Meinungsäußerung über die Produkte. Der kommerzielle Zweck sei für die Nutzer nicht kenntlich gemacht worden und ergebe sich zudem nicht hinreichend aus den Umständen. Die geschäftliche Handlung ist geeignet die Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die sie ohne die Produktpräsentation nicht getroffen hätten.

Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 28.06.2019

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
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