Zur Wirksamkeit des Werkvertrags über die Schaltung einer Werbeanzeige im Internet sind keine Angaben zur Auflage und Verbreitung des Werbeträgers nötig.
Die Klägerin, ein Unternehmen, welches im Bereich der Werbe- und Medientechnik tätig ist, verklagte die Beklagte auf Zahlung der Vergütung aus einem Werkvertrag über die Schaltung einer Werbeanzeige auf einer Webseite. Die Beklagte verweigerte die Zahlung, da sie den Werkvertrag für zu unbestimmt hielt und somit für unwirksam. Der geschlossene Vertrag enthalte keine Regelungen, die Rückschlüsse auf den Umfang der Bekanntmachung der Werbeanzeige und damit auf deren Werbewirksamkeit zuließen. Wie bei jedem Vertrag müsse auch hier die geschuldete Leistung hinlänglich bestimmt sein, um den Willen zu einer vertraglichen Bindung annehmen zu können. An einer solchen hinreichenden Bestimmtheit der von dem Unternehmer geschuldeten Leistung fehle es aber, wenn der Umfang der Bekanntmachung der Werbeanzeige bei potentiellen Kunden und damit die Werbewirksamkeit, auf die es nach dem Vertragszweck entscheidend ankomme, gänzlich ungeregelt bleibe.
Der BGH wies diese Argumentation zurück und gab der Klage statt.
Zur Wirksamkeit des Werkvertrags über die Schaltung einer Werbeanzeige im Internet sind keine Angaben zur Auflage und Verbreitung des Werbeträgers nötig. Trotzdem ist dieser hinreichend bestimmt. Das Risiko, dass die Werbewirksamkeit im Einzelfall nicht erreicht werden könne, trägt grundsätzlich der Besteller, das Fehlen dieser Vereinbarung macht den Vertrag aber nicht unwirksam. Zur Bestimmtheit und somit zur Wirksamkeit dieses Vertrags genügt es, dass die Einstellung einer bestimmten Werbeanzeige auf einer bestimmten Domain als Arbeitsergebnis vereinbart wird.
Urteil des BGH v. 22.03.2018, Az.: VII ZR 72/17