In einem Mehrpersonenhaushalt kann sich nicht auf die Einwilligung eines Mitbewohners berufen werden.
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine unzumutbare und damit unzulässige Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG stets anzunehmen bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung. In einem Mehrpersonenhaushalt ist es unerheblich, wenn eine Person in die Werbeanrufe eingewilligt hat. Haben nicht alle in den konkreten Werbeanruf eingewilligt, so ist ein Werbeanruf, der von einer Person entgegengenommen wird, die nicht eingewilligt hat, ihr gegenüber an sich unzulässig. Allerdings ist nicht der Anruf selbst von Anfang an unzulässig, sondern erst dann, wenn nicht vom Anrufenden nicht klargestellt wird, dass er nur mit der Person sprechen möchte, die in den Werbeanruf eingewilligt hat.
Im vorliegenden Fall war das Handeln des beauftragten Dienstleisters bzw. des von diesem eingesetzten Call Centers zurechenbar, § 8 Abs. 2 UWG. Denn die Zuwiderhandlung wurde begangen von einer Mitarbeiterin eines „Beauftragten“ im Sinne dieser Vorschrift.
Urteil des LG Karlsruhe vom 17.11.2016, Az.: 15 O 75/16 KfH