Werbeangebote mit Stückzahlbeschränkungen gegenüber Kunden sind irreführend, wenn nicht darauf hingewiesen wird

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Das Landgericht Kiel erließ am 26.01.2015 ein Versäumnisurteil, Az. 14 O 119/14, dass der Wortlaut „in haushaltsüblichen Mengen“ in einer Werbeanzeige für Smartphones nicht dazu geeignet sei, die Stückzahl auf ein Gerät pro Kunde zu beschränken. Darin liege eine Irreführung nach § 5 a UWG, weil in einem Mehrpersonenhaushalt die haushaltsübliche Menge nicht nur „eins“ sei. Eine Verkaufsbeschränkung müsse eindeutig deklariert werden.
 

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