Weitergabe eines Produkt-Keys

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Der Produkt-Key darf dann weitergegeben werden, wenn die Erschöpfung des Verbreitungsrechts eingetreten ist.

Zulässig ist bei Erschöpfung sowohl die Weitergabe des Computerprogramms selbst, als auch die Weitergabe des Produkt-Keys zum Download des Computerprogramms und dann, wenn der Ersterwerber keine Kopie des Programms mehr besitzt, so das OLG Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 05.04.2016 (Az.: 11 U 113/15).

Gemäß des urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes tritt Erschöpfung dann ein, wenn der Rechteinhaber die Software selbst oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wird. Außerdem muss das Nutzungsrecht gegen eine angemessene Vergütung zeitlich unbefristet übertragen worden sein.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
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01099 Dresden