Website Check – Checkliste

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Sie sind ein Anbieter der seine Webseite nicht mit rein privaten und familieren Inhalten betreibt? Sie sind mithin z.B. Online-Shopbetreiber, Web-Hoster, Softwarevermieter, Blogger, Forenbetreiber sowie jemand der Werbebanner oder Partnerprogramme auf Ihrer Webseite laufen lassen?
Wann sollte ich meine Webseite anwaltlich prüfen bzw. erstellen lassen?

Nachfolgend finden Sie eine kurze Checkliste die eine erste Orientierung dahingehend geben soll, unter welchen Gesichtspunkten es empfehlenswert ist, sich einen Rat eines spezialisierten Rechtsanwalts zur Prüfung und Umsetzung eines rechts- und abmahnsicheren Internetauftritts einzuholen.

Checkliste für Ihre Internetpräsenzen

Die Checkliste ist dabei „allgemein“ gehalten, wonach Sie Ihre Internetpräsenzen insbesondere nach folgenden Kriterien und Gefahrenquellen selbst überprüfen können:

1. Vorhandensein/ Nichtvorhandensein eines „Impressums/ Anbieterkennzeichnung“ – Gefahr: fehlende, fehlerhafte und/oder unvollständige Anbieterangaben trotz gesetzlicher Verpflichtung

und/oder

2. Vorhandensein/ Nichtvorhandensein von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) –   Gefahr: unwirksame Geschäftsbedingungen

und/oder

3. Vorhandensein/ Nichtvorhandensein einer Rücktritts-/ Widerrufsbelehrung – Gefahr: Bei Fehlen oder Fehlerhaftigkeit Verstoß gegen zwingend erforderliche Informationspflichten im Internet

und/oder

4. Vorhandensein von Texten, Bildern/Fotos sowie Drittlogos und Kartenausschnitte – Gefahr: insbesondere Marken- und/ oder Urheberrechtsverletzungen

und/ oder

5. Vorhandensein und Angabe von Preisen oder Rabattaktionen (z.B. “durchgestrichene Preise” und “statt-Preise”) oder sonstigen Verkaufsförderungsmaßnahmen im Allgemeinen (z.B. Gewinnspiele, Preisausschreiben) – Gefahr: Bei Fehlerhaftigkeit Verstoß gegen Bestimmungen der Preisangabenverordnung und unzulässige irreführende Werbung

und/oder

6. Vorhandensein von Werbetexten (z.B. Produkt-, Waren- bzw. Dienstleistungsbeschreibungen; Anlass des Verkaufs, etc.) – Gefahr: unzulässige irreführende geschäftliche Handlungen und Unterlassungen

und/ oder

7. Vorhandensein eines „Bestellbuttons“ – Gefahr: unzureichende Transparenz etwaiger Zahlungspflichtigkeit

und/ oder

8. E-Mail-Newslettereinrichtung und sonstige Kundendatengenerierungssysteme – Gefahr: unzureichende Identifizierung des E-Mail Empfängers und Datenmissbrauch

Bei Beantwortung mindestens einer Ziffer mit „Ja“         

Sollte Ihre Internetpräsenz eines dieser Kriterien (oder auch mehrere) erfüllen, ist der „Beratungsbedarf“ im Rahmen eines anwaltlichen „Web-Checks“ schon begründet und mehr als empfehlenswert.

Der anwaltliche „Web-Check“ der Internetpräsenz sollte auch in regelmäßigen Abständen wiederholt werden, um im Hinblick auf fortwährende Rechtsprechungs- und Gesetzesentwicklungen eine regelmäßige Aktualisierung zu erfahren. Anderenfalls droht bei einschlägigen Verfehlungen eine – nicht selten – kostenintensive urheber-, marken- und/oder wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit Folge der Möglichkeit einer gerichtlichen Durchsetzung von etwaigen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.

„Web-Checkliste“ vollständig?

Diese „Checkliste“ ist indes nicht als abschließend zu betrachten. Vielmehr können im Einzelfall je nach konkreter Ausgestaltung der einzelnen Internetpräsenz und Webseiten weitere rechtliche Gefahren lauern. Den Anspruch auf Vollständigkeit erhebt diese Checkliste daher nicht. Eine vollständige, rechtssichere Überprüfung der konkreten Webseite sowie die entsprechende Umsetzung der rechtlichen Rahmenbedingungen bleiben einer anwaltlichen Beauftragung vorbehalten.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden